Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 15 (1903)
- Issue
- 7 (7.1903)
- Date
- 1903-07-01
- Page
- Seite 21 (sequence 24)
- Language
- German
- Belongs to
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21 Berlin- Eine für die jüdischen Gemeinden und die freie Religionsübung der Juden überhaupt bedeutsame Entscheidung ist jüngst getroffen worden. Für das städtische Schlachthaus in Angermünde wurde am 14. April 1894 eine Betriebsordnung erlassen, die auch Bestimmungen über die nach jüdischem Ritus vorzunehmenden Schächtunge n enthält. Diese Bestimmungen sind durch Bekanntmachung des Magistrates vom 1. Juni 1901 ab durch neue ersetzt, die das Schächten nicht zulassen, sondern die Tötung durch Schlagbolzen etc. anordnen. Der Kaufmann Frankenstein bat im Dezember 1901 um die Erlaubnis zur Schlachtung eines Rindes nach jüdischem Ritus im städtischen Schlachthause, wurde jedoch vom Magistrat a bs c h 1 ä g i g beschieden. Frankenstein erhob schliesslich Klage und behauptete, das Schächtverbot Verstösse gegen die den Juden gesetzlich durch das Allgemeine Landrecht und die Verfassung gewährleisteten Rechte; es werde den Juden in Angermünde unmöglich gemacht, ihren Religionsvorschriften zu genügen. Die freie Religionsübung könne für einzelne Orte durch Gemeindebeschlüsse nicht aufgehoben werden. Der Bezirksausschuss wies jedoch die Klage als unbegründet zurück, da die Gemeinden infolge der ihnen gesetzlich zustehenden communalen Autonomie befugt seien, die in ihren Schlachthaus ern anzuwendenden Schlachtmethoden festzulegen und das Schächten schlechthin zu verbieten. Diese Entscheidung focht Frankenstein beim Ober- Verwaltungsgericht an, welcher indessen der Ansicht des Bezirksausschusses beitrat und ausfährte, keine ein öffentliches Schlachthaus unterhaltende Gemeinde sei verpflichtet, die Anwendung des Schächtschnittes zu gestatten; vielmehr folge ihre Berechtigung zu einem entsprechenden Verbot aus der Befugnis, Normativbestimmungen auch über die anzuwendende Schlachtmethode aufzustellen. Strassburg. (Protestanten- und Judenverfolgung.) Die Niederlage der klerikalen Partei im Landkreise Strassburir führte zu Ausschreitungen der Katholiken gegen Protestanten und Juden. Zweihundert Männer rotteten sich zusammen, durchzogen drohend die Stadt, Revolverschüsse und Steinwürfe wurden gewechselt und jüdische Geschäftshäuser bombadiert. Es wurden Versuche gemacht, Verhaftete zu befreien, wobei die Fenster des Wachhauses zertrümmert wurden. Von Strassburg aus wurde militärische Hilfe angeboten. Die Protestanten und Juden werden geschäftlich boykottiert. Bukarest. Der Präsident des obersten Gerichts- und Kassationshofes V. Mandrea veröffentlicht in einem hiesigen juristischen Fachblatt einen Artikel, in welchem er nachweist, dass die „eingeborenen" Juden, das sind diejenigen, welche gleich ihren Eltern im Lande geboren sind und niemals einem fremden Staatsverbande angehört haben, als Rumänen zu betrachten sind und alle Bürgerrechte, mit Ausnahme desjenigen der Erwerbung ländlichen Grundbesitzes, haben. Es sei ganz unzulässig, diese Juden als Fremde zu betrachten, da die in Rumänien wohnenden Fremden bloss die negative Pflicht haben, die Ruhe im Leben des Staates in keiner Weise zu stören, während den eingeborenen Juden gleich den rumänischen Vollbürgern die positive Pflicht obliegt, ihre ganze Persönlichkeit dem Staate zu widmen, was auch in der Verpflichtung des Militärdienstes zum Ausdruck gelangt. Es sei deshalb auch ein Missbrauch, die Kinder der eingeborenen Juden für den Besuch der Schulen des Staates besondere Taxen bezahlen zu lassen oder sie im gegebenen Falle gleich Fremden aus dem Lande auszuweisen. Die durch die Verfassung gewährleisteten öffentlichen Rechte kommen im Gegensatz zu den politischen Rechten nicht bloss den rumänischen Vollbürgern, sondern allen Rumänen, also auch den eingeborenen Juden, zu. Das Gemeindegesetz vom April 1864 gewährte den eingeborenen Juden als einen Beginn zur vollständigen Emancipation alle Kommunalrechte und auf Grund derselben das Wahlrecht für die Handels- und Gewerbekammern, und erst im Jahre 1874 begann man den Juden diese Rechte zu entziehen. — Diese Ausführungen des höchsten Richters des Landes sind von weittragender Be-