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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1903-07-01 · 7 (7.1903) · p. Seite 9

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
15 (1903)
Issue
7 (7.1903)
Date
1903-07-01
Page
Seite 9 (sequence 12)
Language
German
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9 des Gesetzes vom 25. Mai 1868 zu berufen, weil er selbst Katholik sei und somit von einer Heranziehung zu Leistungen für ein fremdes Bekenntnis keine Eede sein könne. In objektiver Beziehung handelt es sich im gegebenen Falle nicht um eine kirchliche Last, sondern um eine Subvention für einen katholischen Schulverein. Dass Auslagen für kirchliche Zwecke nur die Pfarrgemeinde, das heisst die Gesamtheit der in einem Pfarrbezirke wohnhaften Katholiken, belasten, ist im § 35 des Gesetzes vom 7. Mai 1874, durch welchen im Zusammenhalte mit § 57 desselben Gesetzes alle entgegenstehenden Anordnungen der älteren Landes-Konkurrenzgesetze aufgehoben erscheinen, so klar und deutlich ausgesprochen, dass eine gegenteilige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bisher nicht erflossen ist und wohl auch in Zukunft niemals erfliessen wird. Allerdings ist es richtig, dass das im § 37 des Gesetzes vom 7. Mai 1874 in Aussicht genommene besondere Gesetz über die Konstituierung und die Vertretung der Pfarrgemeinden bisher nicht vorliegt, demnach die Pfarrgemeinden nicht konstituiert sind und deren provisorische Vertretung durch die Ortsgemeinden viele Unzukömmlichkeiten im Gefolge hat. Aber die Schuld liegt gewiss nicht bei den Katholiken. Bei dem grossen Einflüsse, welchen die eifrigen Vertreter der katholischen Kirche in den gesetzgebenden Körperschaften und sonst in den massgebenden Kreisen ausüben, wäre es denselben ein Leichtes, das in den konfessionellen Gesetzen angekündigte Ausführungsgesetz zu Stande zu bringen. Die Ursachen der Verzögerung liegen klar und deutlich zu Tage. Einerseits wäre zu befürchten, dass bei der etwaigen Konstituierung der Pfarrgemeinden vielleicht dem Laienelemente eine grössere Ingerenz und mehr Einblick in die Kirchenverwaltung eingeräumt werden würde, als den kirchlichen Machthabern lieb ist. Andererseits würde, wenn die Pfarrgemeinde von der Ortsgemeinde sichtbarlich getrennt wäre, die spezielle Belastung für Kultuszwecke bei den Katholiken ebenso scharf hervortreten, wie dies schon derzeit bei den Angehörigen der anderen Religionsgenossenschaften der Fall ist. Insbesondere der letzterwähnte Umstand ist sehr wichtig, weil die Neigung, sich womöglich den Steuerlasten zu entziehen, bei dem vielfach herrschenden religiösen IndifFerentismus schwerwiegende Folgen nach sich ziehen und der ,.Los von Rom "-Bewegung starken Vorschub leisten könnte. Graf Potocki und die galizische Judenfrage. In unserem Juni-Hefte haben wir anlässlich der Ernennung des neuen Statthalters von Galizien, Grafen Andreas Potocki, bemerkt, dass derselbe den bedrohlichen Anzeichen neuerlicher judenfeindlicher Agitationen in Galizien die ernsteste Beachtung

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