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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1903-07-01 · 7 (7.1903) · p. Seite 8

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
15 (1903)
Issue
7 (7.1903)
Date
1903-07-01
Page
Seite 8 (sequence 11)
Language
German
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8 wohl nicht ganz berechtigtes Aufsehen erregt, weil viele oberflächliche Beurteiler in derselben einen Widerspruch mit jener bekannten Entscheidung desselben Gerichtshofes zu finden glaubten, welche seinerzeit über die Beschwerde des Gemeinderates Lucian Brunner erflossen ist. Dieser Widerspruch ist aber in Wirklichkeit nicht vorhanden. Wohl trägt jener Passus der Begründung, in welcher es heisst: „Dass jedes Bestreben gemeinnützig sei, welches dahin gehe, religiöse Grundsätze zu festigen, und dass dies umsomehr gelte, wenn es sich um die religiösen Grundsätze einer Religionsgenosseuschaft handle, welche die Majorität der Bevölkerung umfasst" deutlich und unverkennbar den Stempel derjenigen Anschauungen, von welchen der derzeitige Präsident des Verwaltungsgerichtshofes, Graf S c h ö n b o r n, der in jener Verhandlung den Vorsitz führte, erfüllt ist. Auch gegen die in den Entscheidungsgründen enthaltenen Folgerungen aus der Tatsache, dass eine Schule nur den Schülern und ein Spital nur den Kranken zu Gute komme, liesse sich manche berechtigte Einwendung erheben. Trotz alledem hat jedoch die Entscheidung lediglich nach der Richtung eine gewisse prinzipielle Bedeutung, dass sie dem Subventionsrechte der Gemeinde durch die extensive Auslegung des Wortes „gemeinnützig" einen weiten Spielraum einräumt. Es wird daher in Zukunft dem Bürgermeister von Wien, wenn er aus Ersparungsgründen eine Subvention nicht bewilligen will, die Möglichkeit benommen sein, das Odium auf bequeme Weise von sich abzuwälzen und sich auf den Verwaltungsgerichtshof oder gar auf den damaligen Beschwerdeführer auszureden. An und für sich wäre ja gegen eine derartige extensive Ausdehnung des Subventionsrechtes der Gemeinde nichts einzuwenden. Wir müssen nur bedauern, dass derselbe bei den bekannten Gesinnungen der Wiener kommunalen Machthaber in praxi dazu führt, dass Vereine und Bruderschaften mit einseitigen religiösen Tendenzen aus den allgemeinen Mitteln unterstützt werden, während beispielsweise Subventionsgesuche jüdischer Vereine a limine abgewiesen werden. Keinesfalls ist durch die mehrerwähnte Entscheidung an der früheren ständigen Praxis des Verwaltungsgerichtshofes über die Unzulässigkeit der Heranziehung der Akatholiken zu kirchlichen Lasten etwas geändert worden. Die in Rede stehende Beschwerde unterschied sich subjektiv und objektiv von der Beschwerde des Herrn Lucian Brunner. In subjektiver Beziehung hat der Verwaltungsgerichtshof am Schlüsse der Entscheidungsgründe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht legitimiert sei, sich auf den § 9

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