Mannheim
Compact Memory

Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1903-07-01 · 7 (7.1903) · p. Seite 6

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
15 (1903)
Issue
7 (7.1903)
Date
1903-07-01
Page
Seite 6 (sequence 9)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
92% known words query
IRI
…/9756662-9602757-9602926--0770-9602934
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

6 selben ergibt sich, 'dass die Kultussteuer bei einem Einkommen von 1200 K bis 10.000 K von Perzent allmälig bis 1 Perzent und bei einem Einkommen von 10.000 K bis 20.000 K allmälig von 1 bis iy4 Perzent steigt, welch letzterer Perzentsatz auch bei den 20.000 K übersteigenden Einkommen gilt. Die Veranlagung unserer Kultussteuer ähnelt also der Veranlagung der Einkommensteuer, welche bekanntlich von 0*6 Perzent allmälig bis ungefähr 5 Perzent steigt. Einkommen unter 1200 K sind, sowie von der Einkommensteuer, auch von der Kultussteuer befreit. Aus den dargelegten Statutenbestimmungen ergibt sich, dass die Vorlage der Einkommensteuernachweise nur ein Recht, nicht eine Pflicht der Kultusgemeindemitglieder ist, und dass diejenigen Kultusgemeindemitglieder, welche von diesem Rechte Gebrauch machen, Widerspruchs- und debattelos in diejenige Kultussteuerstufe einzureihen sind, welche dem von ihnen versteuerten Personaleinkommen entspricht. Der nachträglich (im Rekurswege) versuchte Nachweis eines Kultusgemeindeangehörigen, dass er die Einkommensteuer von einem niedrigeren Einkommen entrichtet, als die Umlagskommission angenommen hat, ist für die Rekursinstanz (Kultusgemeinde-Vorstand, verstärkter Vorstand) nicht bindend, und darf es nicht sein. Denn wenn die Kultussteuerinstanzen an den Nachweis des versteuerten Einkommens gebunden wären ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt, in welchem er erbracht wird, dann würde selbstverständlich kaum Jemand der Umlagskommission den Zahlungsauftrag über die Personaleinkommensteuer vorlegen, sondern würde erst das Resultat seiner Einschätzung für die Kultussteuer abwarten. Würde die Umlagskommission sein Einkommen, sowie er es versteuert, errathen oder gar unterschätzen, dann wäre im ersteren Falle der Nachweis der Einkommensteuer überflüssig, im letzteren Falle hätte der Steuerträger von der Unterlassung des Nachweises nur profitiert. Würde er aber überschätzt, dann könnte er immer noch seinen Steuerbogen vorlegen und die Herabsetzung der Kultussteuer auf das der Personaleinkommensteuer entsprechende Mass verlangen. Hiedurch aber könnte das von der Umlagskommission durch Aufteilung der Kultussteuer vielleicht mühsam geschaffene Gleichgewicht im Haushalt der Kultusgemeinde gestört werden. Selbstverständlich ist damit nicht auch gesagt, dass alle Rekurse deshalb abgewiesen werden müssen, weil der Rekurrent seinen Steuerbogen nicht rechtzeitig vorgelegt hat. Vielmehr ist den Rekursinstanzen bei Prüfung der Rekursgründe vollständig freie Beweiswürdigung gewahrt. Soweit der kurze Zeitraum, in welchem diese progressive Kultussteuer mit Nachweis der Personaleinkommensteuer in unserer Gemeinde in Kraft ist, ein Urtheil gestattet, kann dasselbe nur als ein dieser Steuerreform günstiges bezeichnet werden. In wirt-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.