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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1903-06-01 · 6 (6.1903) · p. Seite 34

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
15 (1903)
Issue
6 (6.1903)
Date
1903-06-01
Page
Seite 34 (sequence 38)
Language
German
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34 Notiz, worin die Firmen getadelt wurden, welche die Decken geliefert hatten. Wohl aber wurde einiges Erstaunen darüber ausgedrückt, dass nicht entsprechende Schutzmassnahmen seitens der englischen Militärbehörde getroffen wurden, bevor man die Verteilung der Decken an die Truppen vornahm. Eine typhöse Epidemie hat es nicht gegeben. Ein oder zwei Fälle von Typhus wurden auf einem Schulschiffe entdeckt und die Erkrankten sofort isoliert. Die Behauptungen des „Deutschen Volksblatt" sind daher grundlos." Massenklage jüdischer Geschäftsleute. Am 6. Juni ist die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes im Prozesse herabgelangt, den 58 jüdische Geschäftsleute gegen den Herausgeber und den verantwortlichen Redakteur des „Deutschen Volksblatt" auf solidarischen Schadenersatz in der Höhe von zusammen 1160 Kronen eingebracht haben. Die Klage wurde, wie noch erinnerlich, damit begründet, dass das bezeichnete Blatt am 3. Oktober 1902 gelegentlich des jüdischen Neujahrsfestes unter der Aufschrift „Eine antisemitische Studienreise" einen Artikel brachte, welcher zur Boykottierung einer Reihe jüdischer Geschäftsleute aufforderte, die an diesem Tage ihre Geschäfte geschlossen hielten. Sowohl das Landesals auch das Oberlandesgericht wiesen die Klage ab, wogegen die Kläger die Revision ergriffen. Der Oberste Gerichtshof hat nunmehr die Revision mit folgender Begründung verworfen: Die Frage, ob der unter der Aufschrift: „Eine antisemitische Studienreise" in der Nr. 4939 vom 3. Oktober 1902 erschienene Artikel des „Deutschen Volksblattes" den Tatbestand eines Vergehens nach § 302 rücksichtlich nach § 491 Strafgesetz erschöpfe, ist der Zivilrichter zu entscheiden nicht berufen, da diese Beurteilung in Gemässheit der Art. II des E.-G. zum St.-G. rücksichtlich VI des E.-G. zur St.-P.-O. nur den darin bezeichneten Strafrichtern zusteht. Stünde aber auch dem Zivilrichter zu, anzunehmen, dass der fragliche Aufsatz, welcher die Nominierung einer Reihe von Geschäften, die am jüdischen Neujahrstage geschlossen waren, und indirekt die Aufforderung an die Gesinnungsgenossen des Blattes enthält, in diesen Geschäften nichts zukaufen, einen ungesetzlichen Schutz der Parteigenossen der Beklagten und einen den Geschäftsbetrieb störenden Boykott der Kläger bezwecke, und dass hierin eine beabsichtigte widerrechtliche Handlung im Sinne des § 1294 a. b. G.-B. gelegen sei, so genügt diese Annahme nicht, um den Klagsanspruch zu rechtfertigen. Denn die Kläger waren ungeachtet der

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