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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1903-06-01 · 6 (6.1903) · p. Seite 23

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
15 (1903)
Issue
6 (6.1903)
Date
1903-06-01
Page
Seite 23 (sequence 27)
Language
German
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23 Zur Regelang der israelitischen Kultussteuern Die laut Gesetz vom Jahre 1896 einzuhebende israelitische Kultussteuer erfolgt auf dem Wege individueller Einschätzung^ die einer autonomen Rekursinstanz unterliegt. Die gesetzlich zulässigen Sätze bewegen sich in Wien vom Minimum von K 20*— bis zum Maximum von K 12.000*— aufwärts und können eventuell bis auf das Doppelte, also bis auf K 24.000-— erhöht werden. Die Kultussteuer ist ebenso wie in Freussen nicht nur eine Einkommen-, sondern auch eine Vermögenssteuer, so dass auch jene entsprechend zur Kultussteuer herangezogen werden können, die einen ertraglosen Besitz ihr Eigen nennen, d. h. keine Personaleinkommensteuer zahlen. Immerhin dürfte die Personaleinkommensteuer mit wenigen Ausnahmen als die sicherste Einschätzungsgrundlage benützt werden. Dieser Ansicht pflichtete auch der Vorstand der Wiener Kultusgemeinde bei, indem er vor Inkrafttreten des neuen Regulativs das Ersuchen an das k. k. Finanzministerium stellte, dass analog den preussischen Verhältnissen die Einsicht in die Personaleinkommensteuerbekenntnisse behufs Bemessung einer perzentual fixierten Kultussteuer gestattet werden möge. Das Finanzministerium gab diesem Ansuchen keine Folge, da die Personaleinkommensteuer — wie die Erledigung des Finanzministeriums lautete — nicht als Basis für weitere Umlagen, Steuern etc. intendiert war und weil auch die allgemeinen Bestimmungen des österreichischen Personaleinkommensteuergesetzes und der Vollzugsvorschrift hinsichtlich der Einsicht in die Steuerbekeimtnisse damit in Widerspruch sein würden. Schon früher hatte das Finanzministerium analogen Wünschen anderer Behörden gegenüber diesen Standpunkt eingenommen und einnehmen müssen. Die Entscheidung des Finanzministeriums musste nun begreiflicherweise eine Willkür in der Bemessung hervorrufen und um so grösser musste diese werden, als es sich — wie oben erwähnt — bei der israelitischen Kultussteuer — im Gegensatz zur evangelischen Kultussteuer, deren höchster Satz K 1000-— beträgt — um ganz horrende Maximalsätze handelt. Ob ein neuerliches Einschreiten beim Finanzministerium mehr Erfolg gehabt hätte, bezweifeln wir allerdings. Immerhin hätte in einer neuerlichen Eingabe darauf hingewiesen werden sollen, dass die Kultussteuer, von der fast 50 Perzent für Spital, Altersversorgung, Gratisbeerdigungen etc. verbraucht werden, den Staat und die Gemeinden erheblich in ihren Verpflichtungen entlastet. Nun dünkt uns, dass die Entscheidung des Finanzministeriums trotzdem keine Willkür zur Folge hätte haben müssen, sofern das Ansuchen der Kultusgemeinde ernst gemeint war, und dass ein anderer loyaler, weit billigerer Ausweg offen stand. Die Kultusgemeinde hätte nämlich, da sie immerhin einen ungefähren Ueberblick über das staatliche „Steuer-Soll" der jüdischen Einwohner

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