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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1903-05-01 · 5 (5.1903) · p. Seite 26

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
15 (1903)
Issue
5 (5.1903)
Date
1903-05-01
Page
Seite 26 (sequence 29)
Language
German
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26 Zuschriften aus Hitgliederkreisen. Geehrte Redaction! Die im Dezemberheft Ihrer Monatschrift enthaltene Zuschrift des Dr. L. K., welche die von der Wiener Kultusgemeinde eingeforderten hohen Beerdigungstaxen bespricht, kann gewiss auf allseitige Zustimmung im Publikum rechnen. Ich erlaube mir nun mit Heutigem noch auf einen anderen Abusus hinzuweisen, der im Zusammenhang mit dem jüdischen Beerdigungswesen steht. Als ein solcher muss die Praxis bezeichnet werden, welche sich bei manchen Kultusgemeinden eingebürgert hat, woselbst ganz exorbitante Gebühren — oft tausende von Gulden — für die einfache Ueberführung der Leichen von dort verstorbenen fremden Glaubensgenossen in deren Wohngemeinde eingefordert wurden. Die betreffenden Angehörigen dürften sich auch in diesen Fällen nur aus dem Grunde nicht zu Eekriminationen veranlasst gesehen haben, weil ihnen dies in der ersten tiefsten Trauerstimmung widerstrebte und weil sie zu den beliebten entstellten Missdeutungen keinen Anlass geben wollten. Ich möchte mir nun erlauben, auf den anscheinend nicht bekannten Umstand hinzuweisen, dass keine Kultu^gemeinde die ausschliessliche Berechtigung zur Ueberführung der in ihrem Gemeindegebiete verstorbenen Religionsangehörigen besitzt. Die Ueberführung kann von jeder Leichenbestattungsgesellschaft besorgt werden. Sie dürfte bis zur Entfernung von 50 Kilometer je nach der Entfernung Kronen 60.— bis höchstens Kronen 200.— betragen. Auch dort, wo nach den Statuten den betreffenden Gemeinden ein Beerdigungsrecht zusteht, kann höchstens eine den Ueberführungskosten äquivalente Gebühr, also zirka Kronen 200.— in m a x i m u m eingefordert werden. Ich möchte bei dieser Gelegenheit bemerken, dass leider auch im Tarif der Wiener Kultusgemeinde keine festen Taxen für Ueberführung "von Leichen vorgesehen sind. Punkt IX, 9 dieses Tarifes lautet: „Ueberführung von Leichen aus dem Wiener Gemeindegebiete zur Eisenbahn- oder Dampfschiffahrts-Station in Wien behufs Bestattung ausserhalb Wiens, abgesehen vom Leichenbegängnisse, je nach den Vermögensverhältnissen Kronen 200.— bis Kronen 2000.—^Üüä Die den Gemeindeorganen in diesem Falle vorbehaltene Einschätzung erscheint mir unangemessen und wenig würdig. Es ist mir auch unverständlich, wie solche Bestimmungen genehmigt werden konnten, da ein Tarif feststehende Sätze und keine direkte Aufforderung zur Willkür enthalten soll. Warum Klassentarife für Ueberführungen nicht ebenso wie für Leichenbegängnisse fixiert wurden, ist nicht einzusehen, auch ist eine Einschätzung um so weniger opportun, als durch diesen Modus bei den Parteien der Verdacht geweckt werden muss, dass von den Angestellten

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