Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 15 (1903)
- Issue
- 5 (5.1903)
- Date
- 1903-05-01
- Page
- Seite 25 (sequence 28)
- Language
- German
- Belongs to
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25 habe ihm das Mädchen erzählt, dass es zum Uebertritt zum Christentum fest entschlossen sei und dass die Eltern dies n i e erlauben werden; nur um ihr den Glaubenswechsel zu ermöglichen, habe er sie begleitet und die Kosten der Fahrt, des Unterhaltes u. s. w. für sie bestritten. Das Lemberger Landesgericht fand Feuerle blos der Falschmeldung schuldig und verurteilte ihn hiefür zu drei Tagen Arrest, sprach ihn aber von der Entführung frei, da er ursprünglich nicht wusste, dass die Abreise gegen den Willen der Eltern erfolge, das nachträglich Geschehene aber nicht in Betracht kommen kann, weil die 19jährige Rosalia Frostig zum Glaubenswechsel gesetzlich berechtigt war, er ihr also nur zur Ausübung eines Rechtes und nicht zu etwas Ungesetzlichem Beihilfe leistete. Gegen das Urteil brachte die Staatsanwaltschaft die Nichtigkeitsbeschwerde ein, die unlängst vor dem Kassationshofe unter Vorsitz des Hofrates K o s s o v i c vom Hofrat R. v. G i r 11 e r vertreten wurde. R. v. Girtler bezeichnete den Freispruch als aufliegenden Rechtsirrtum, denn wenn auch vielleicht der Angeklagte bei der Beistellung des Wagens noch nicht Kenntnis gehabt haben sollte, dass es sich um eine mitternächtliche Flucht der Tochter gegen den Willen der Eltern handle, so habe er dies ja seinem eigenen Geständnis nach während der Fahrt erfahren und dennoch dazu beigetragen, dass die Tochter dem Machtbereich der Eltern entzogen werde — hierin liege aber das Verbrechen der Entführung. Um die Forschungen der Eltern zu vereiteln, habe. er gemeinsam mit dem Mädchen ein Zimmer gemietet und sich als Gatten gemeldet. Das freisprechende Urteil sei daher aufzuheben und in der Sache selbst sofort mit der Verurteilung vorzugehen. Entgegen den Ausführungen des Verteidigers Dr. Ritter von 0 r 1 o w s k i gab der Kassationshof der Beschwerde Folge, hob den freisprechenden Teil des Urteils als rechtsirrtümlich auf und erkannte, Feuerle sei auch der Entführung schuldig und werde zu einem Monat schweren Kerkers, verschärft durch zwei Fasttage, verurteilt. Die Begründung schloss sich vollkommen den Ausführungen der Generalprokuratur an. Eine wichtige Entscheidung. Im Februar—März-Hefte unserer „Monatschrift" haben wir auf Seite 14—16 eine wichtige Entscheidung des k. k. Bezirksgerichtes Kgl. Weinberge publiciert, durch welche der behördliche Charakter der israelitischen Kultusvorstände gerichtlich anerkannt wurde. Bei der Veröffentlichung dieser Entscheidung war es uns selbstverständlich nur um das darin festgestellte Prinzip zu tun. Wir erfüllen daher gerne den Wunsch des Herrn Julius Pick, gegen welchen das erwähnte Urteil gerichtet war, und konstatieren hiemit, dass Herr Julius Pick seitens der Berufungsinstanz, d. i. des Prager Landesals Strafgerichtes, am 5. Februar d. J. freigesprochen wurde und dieser Freispruch auch in Rechtskraft erwachsen ist.