Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 15 (1903)
- Issue
- 4 (4.1903)
- Date
- 1903-04-01
- Page
- Seite 45 (sequence 48)
- Language
- German
- Belongs to
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45 auf dem Markt auferlegten, wollen wir nichts erwähnen. Auch dass sich die Juden keine neuen Schuhe machen durften, dass sie von allen Gewerben ausgeschlossen waren, dass ihnen bei Heiraten unglaubliche Schwierigkeiten gemacht wurden, sei nur nebenbei erwähnt. Schlimmer sind die Peinigungen, welche direkt gegen die Gläubigkeit, die natürlich in so schweren Zeiten besonders tief war, gerichtet waren. Dahin gehört z. B., dass die Juden gerade am Sabbat und an den Feiertagen in Eisen geschlagen wurden und dass sie zur Strafe auf einem sehr spitzigen, hölzernen Schwein einige Stunden reiten mussten, „ohne Unterschied, ob Mannes- oder Weibspersonen, deretwegen ein Weib kürzlich bei anderen zugleich zugestossenen weiblichen Zufällen sogar ihren Geist aufgegeben Im Jahre 1726 erfloss eine Verordnung, dass fortan aus jeder jüdischen Familie nur einem Sohne das Heiraten gestattet sei und gleichzeitig wurde eine allgemeine Konskription und die Separierung der jüdischen Einwohner von den christlichen zur Durchführung empfohlen. Hierdurch wurde das G h e 11 o in aller Form wieder aufgerichtet. Diese Separierung ging begreiflicherweise unter ungeheuren Schwierigkeiten vor sich, zumal eine vollständige Umwälzung altererbter vermögensrechtlicher Verhältnisse sie begleiten musste. In einzelnen Städten leistete bezeichnenderweise auch die christliche Einwohnerschaft heftigen Widerstand. In diese Zeit fällt auch das Verbot an die Juden, sich den Bart abrasieren zu lassen, ferner der Auftrag an die männlichen Juden, die „Crees" (Krause) stets zu tragen, und an die Jüdinnen, „nicht ohne Schleier" auszugehen. Der Landesrabbiner von Mähren Bernd Gabriel Eskeles gibt in einem ausführlichen Exposee — auf eine Aufforderung der Landesstelle hin — Aufschluss über die Sitte des Barttragens : er erklärt darin, dass die Juden selbst durch einen solidarischen Beschluss aller Judenschaften den Glaubensgenossen, und zwar zur Unterscheidung der Ledigen von den Verheirateten, das Barttragen in dem Sinne zur Pflicht gemacht haben, dass die Ledigen keinen Bart tragen dürfen, die Verheirateten einen Bart tragen müssen. Ein besonderer Grund für diese Massregel war der Wunsch, auf diese Weise genauere Kontrolle über die durch das mosaische Gesetz nicht verbotene Bigamie hintanzuhalten. Bezogen sich diese Verfügungen nur auf die äussere Kennzeichnung der Juden, so traf das Projekt der „Paradiesapfelsteuer" die böhmischen und mährischen Juden schwer in ihren Vermögensverhältnissen. Im Jahre 1736 machte ein Prager Handelsmann Dav. Heinr. Lehmann den Vorschlag, man solle die von den Juden zur Zeit des Laubhüttenfestes gebrauchten „E s r o g i m" mit einer besonderen Maut belegen. Diese Steuer wurde mit 40 000 Gulden bemessen, und zwar sollten die böhmischen Juden sieben Zwölftel, die mährischen vier Zwölftel und die schlesischen ein Zwölftel hierzu beitragen. Bei der Höhe der ohnehin schon auf den Juden lastenden Steuern war die Paradiesapfelabgabe in diesem Umfange nicht einzu-