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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1903-04-01 · 4 (4.1903) · p. Seite 8

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
15 (1903)
Issue
4 (4.1903)
Date
1903-04-01
Page
Seite 8 (sequence 11)
Language
German
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8 roden: er zieht an der Spitze seines Gefolges zu Beutezügen aus, erwirbt neue Sklaven und besetzt mit ihnen die neugeschaffenen Stellen. So wächst sein Eigentum in immer rascherer Progression, während der kleine Gemeinfreie nach wie vor auf seine Hufe angewiesen bleibt. So lange das Land noch weiträumig ist, wird die Stellung der freien Bauernschaften dadurch wenig berührt; schliesslich aber wird der Grundherr nicht allein, wohl aber an der Spitze seiner Hausmacht, seines „Gefolges", stärker als die Bauernschaft seines Interessenbezirkes; und jetzt sperrt er das n;och unbebaute Laad gegen die Besiedelungab. Es ist das ein Missbrauch eines alten Königsrechtes. In allen Volksrechten hat der König, das Geschlechtshaupt, das Recht der Zuweisung neuer Ackerstellen an die Volksmitglieder. Aus diesem Dispositionsrecht wird durch Missbrauch das Eigentumsrecht. Der Fürst lässt von nun an niemand mehr zur Rodung im Königslande zu, der nicht seine Freiheit aufgibt, der sich ihm nicht als „eigner Mann" zuschwört. So entsteht — ich kann den Prozess hier nicht weiter verfolgen — allmählich der kunstvoll gestaffelte Bau des Feudalsystems, dessen Basis der politisch entrechtete, in seinem Eigentumsrecht beschränkte, hier und da der zum Sklaven herabgesunkene, ehemals gemeinfreie Bauer darstellt. Die bisher geschilderten Züge der allgemeinen Entwicklung gelten auch für die Stammes- und Volksgeschichte Israels. Jene Dreiteilung des wandernden Hirtenstammes in Fürsten-Patriarchen, Gemeinfreie und Sklaven ist uns in der Bibel ausdrücklich an vielen Stellen überliefert; und wir Avissen auch, dass die Bewohnerschaft des Landes Kanaan, ein ebenfalls sozial schon reich gegliedertes Ackervolk, von d?n eindringenden Nomaden unterworfen und mit ihnen zu e i n e m Volkskörper verschmolzen wurde; denn die Leermordung des eroberten Landes ist augenscheinlich nur in einzelnen Bezirken wirklich durchgeführt worden. Wir wissen auch aus uralter Ueberlieferung, dass gleich nach der Einwanderung einzelnen bedeutenden Führern grössere Grundherrschaften angewiesen wurden, so z. B. dem Josua und anderen. Es entspricht denn auch die Zeit der sogenannten Richter durchaus der primitiven Feudalperiode, wie sie uns aus der Geschichte Westeuropas so vertraut ist. Wir haben dieselbe Zersplitterung der ehemals festen volklichen Eidgenossenschaft in eine grosse Anzahl sich leidenschaftlich befehdender, nur in äusserster Kriegsnot wieder einmal teilweise verbundener Gaue, den Krieg aller gegen alle, ganz wie in Frankreich die Merowinger und in Deutsehland die Karolinger. Die Einzelheiten der ökonomischen Entwicklung aus dieser langen Zeit sind uns nicht erkennbar, aber wir dürfen annehmen, dass sie im wesentlichen verlaufen sind wie anderwärts, da die Entwickung der späteren Zeit, die im klaren Lichte der Geschichte vor uns liegt, wieder vollständig in der allgemeinen Richtungslinie verläuft. Ob es zur Unterwerfung der ehemals gemeinfreien Bauernschaft unter die Grundherren in so weiter Ausdehnung gekommen ist, wiein Westeuropa, wissen wir nicht; indes ist das hier auch von weniger grosser Bedeu-

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