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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1903-01-01 · 1 (1.1903) · p. Seite 23

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
15 (1903)
Issue
1 (1.1903)
Date
1903-01-01
Page
Seite 23 (sequence 26)
Language
German
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23 nicht. Dem ist entgegenzuhalten, dass ein solches sowohl für inals ausländische Juden geltendes Verbot zwar seit langer Zeit existiert, dass jedoch mit Erlaubnis der zuständigen Zentralbehörden israelitische Geschäftsreisende in jenen Gebieten verweilen und ihre Geschäfte abwickeln dürfen. Die Erlaubnis zum Aufenthalt hat für die Kosakengebiete der Kriegsminister zu erteilen. Israelitische Geschäftsreisende deutscher Nationalität gelangen, wenn bei den russischen Behörden sonst nichts gegen sie vorliegt, auf dem Wege einer Eingabe nach Petersburg regelmässig binnen kurzer Frist zum Ziel, zumal wenn sie sich der Vermittlung des Kaiserlichen General-Konsulats in Petersburg bedienen. Bukarest. Der Bukarester „Adeverul" vom 21. d. M. hat den Wortlaut einer vom Gesandten der Vereinigten Staaten der rumänischen Regierung überreichten, vom 17. Juli 1902 datierten Note veröffentlicht, welche einen interessanten Beitrag zur Vorgeschichte der bekannten Zirkularnote des Auswärtigen Amtes zu Washington an die Signatarmächte des Berliner Vertrages darstellt. Veranlassung zu dieser Note scheint die Wahrnehmung der Regierung der Vereinigten Staaten gegeben zu haben, dass einzelnen in Amerika naturalisierten rumänischen Israeliten bei ihrer Rückkehr nach Rumänien in Bezug auf Erwerbsberechtigung und Freizügigkeit dieselben Hindernisse wie den übrigen nichtnaturalisierten Juden Rumäniens bereitet worden sind. Nach den diesbezüglichen Bemerkungen kommt die Note auf die rumänische Judenfrage im allgemeinen, auf ihre Geschichte und auf die Nichtbefoigung des Artikels 44 des Berliner Vertrages zu sprechen, indem sie der Reihe nach alle die bekannten Beschwerden anführt, welche bezüglich der durch Gesetze und Verordnungen herbeigeführten Beschränkungen der Erwerbstätigkeit und Freizügigkeit der Israeliten Rumäniens erhoben werden. Die Vereinigten Staaten — so heisst es weiter — seien das einzige Land, wo die aus ihrer Heimat verdrängten rumänischen Juden eine offene Zufluchtsstätte finden, wo sie aber auch bis zu ihrer Anbequemung an die dortigen Lebensverhältnisse vielfach der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last fallen. Unter Berufung darauf, dass schon aus diesem Grunde die Vereinigten Staaten ein Recht hätten, eine Verbesserung der Lage der rumänischen Israeliten zu wünschen, fährt die Note fort: „Dieses hilflose Volk der Hebräer, welches in seinem eigenen Lande verfolgt und unterdrückt wirr), ist durch die Macht Rumäniens gezwungen, mit oder gegen seinen Willen sich auf die Wohltätigkeit der Vereinigten Staaten zu stützen. Die Regierung der Vereinigten Staaten kann zu dieser Ungerechtigkeit nicht schweigen. Sie ist gezwungen, gegen die Behandlung der Juden in Rumänien nicht bloss deshalb, weil ihr hierduch selbst ein Unrecht widerfährt, sondern auch im Namen der Humanität Massregeln zu ergreifen. Die Vereinigten Staaten haben nicht das Recht, sich auf die Debatten des Berliner Vertrages zu berufen, weil sie letzteren nicht unterzeichnet haben; aber sie können sich auf die darin enthaltenen Prinzipien berufen, weil dasPrinzipien des Völkerrechtes unddesewigenRechtes sind. Die Vereinigten Staaten verlangen jene weitgehende Toleranz, welche dieser Vertrag feierlich verkündigt hat, und sie sind bereit, ihre moralische Unterstützung dafür einzusetzen, dass die Unterzeichner des Vertrages dessen Beachtung erzielen, weil die Art des Vorgehens Rumäniens die Vereinigten Staaten tatsächlich mit allen anderen dabei interessierten Staaten verbindet." Die Note schliesst mit dem Bemerken, dass die Vereinigten Staaten bei Abschluss eines Naturalisationsvertrages mit Rumänien darauf sehen müssten, dass dieser Vertrag nicht etwa als ein stillschweigendes Zugeständnis aufgefasst werde, welchem zufolge sich die Vereinigten Staaten verpflichten, die unglücklichen rumänischen Juden aufzunehmen und zu Bürgern zu machen, ohne dass letzteren dann die Rückkehr in ihr Vaterland gestattet wird. Im Senat vertrat ein Senator bei der Beratung des Ansuchens

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