Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 15 (1903)
- Issue
- 1 (1.1903)
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 22 (sequence 25)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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22 lieh sekundierte. Ein wahrer Kunstgenuss war es, als Herr Oberkantor Weiss vierseiner Kinder, die ein vorzügliches Quartett bilden, um sich vereinigte und mit ihnen eine Reihe herrlicher Gesänge zum Vortrage brachte. Erst um Mitternacht endete das schöne Fest. Prag. (DieVorstände derisraelitischen Kultusgemeinden sind Behörden.) Der Assekuranzbeamte Herr Julius P. hat gegen eiue Steuervorschreibung des Vorstandes der israelitischen Kulusgemeinde in Weinberge einen Rekurs überreicht, in dessen Erledigung dem Rekurrenten bedeutet wurde, dass im Falle der Wiederholung der ungebührlichen Schreibweise die gesetzlichen Schritte eingeleitet werden müssten. Hierauf überreichte Herr P. am 14. November 1902 eine Eingabe, in welcher er erklärte, dass seine Schreibweise wohl eine ungebührliche gewesen sei, dass es im jedoch sein Bildungsgrad verbiete, dem Kultusvorstande gegenüber die „gebührliche" Schreibweise anzuwenden. Auf Grund dieses Tatbestandes und im Hinblicke auf § 5 des Ges. vom 14. Mai 1869 RGBl. Nr. 62, in welchem die Vorstände der israelitischen Kultusgemeinden als Behörden bezeichnet sind, erstattete der Vorstand der israelitischen Kultusgemeinde in Weinberge durch sein Vorstandsmitglied Herrn Dr. Moriz S fein, Advokaten in Prag, die Strafanzeige, damit die k. k. Staatsanwaltschaft im Sinne Art. V des Ges. vom 17. Dezember 1862 Nr. 8 RGBl, die öffentliche Anklage erhebe. Ueber diese öffentliche Anklage, welcher sich der Vorstand der israelitischen Kultusgemeinde in Weinberge durch seinen Vertreter anschloss, fand gegen Herrn Julius P., vertreten durch Herrn Dr. Meissner, Advokaten in Prag, die Hauptverhandlung beim k. k. Bezirksgerichte in Weinberge statt. Der Angeklagte wurde gemäss § 491 Str.-Gesetz s c h u 1 d i g erkannt, zu einer Geldstrafe von 30 K eventuell Arrest und zum Kostenersatze verurteilt. Krakau. In Bobrka bei Chrzanow besteht ein grossangelegtes Findelhaus unter Patronanz der Fürstin Lubomirska, in welchem sich gegenwärtig 422 Kinder befinden, darunter 48 jüdischer Konfession, die ihre Heimatsberechtigung in verschiedenen Gemeinden Galiziens haben. Alle diese jüdischen Findelkinder werden in der bezeichneten Anstalt, selbstverständlich in der christlichen Religion erzogen und diese hilflosen Geschöpfe gehen trotz ihrer jüdischen Herkunft dem Judentum verloren. Es ist daher mit Befriedigung zu begrüssen, dass die Krakauer Kultusrepräsentanz die Initiative zu einer Aktion ergreift, um alle die obenbezeiehneten jüdischen Findlinge aus der Bobrkaer Findelanstalt herauszunehmen. Zu diesem Behüte wurde eine Kommission gewählt, welche die Vorbereitungen zur Einberufung einer Konferenz aller galizischen Kultusvorsteher zu machen hat, die darüber beraten und beschliessen soll, wie für die jüdischen Findelkinder besagter Anstalt gegenwärtig und in der Zukunft zu sorgen wäre. Berlin. (Ueber die Zulassung ausländischer Geschäftsreisenderjüdischen Glaubens inRussland) schreibt die Zentralstelle für Vorbereitung von Handelsverträgen : Die Aufhebung der jetzigen Sonderstellung bildet ein berechtigtes Verlangen der deutschen Kaufleute jüdischen Glaubens; man wird erwarten dürfen, dass die Reichsregierung in Anerkennung dieser Tatsache bei Gelegenheit der demnächstigen Vertragsverhandlungen mit Russland auf Gleichstellung der Angehörigen aller Konfessionen hinarbeitet. Ueber den tatsächlichen Zustand, wie er augenblicklich existiert, sind übrigens noch immer nicht ganz zutreffende Meldungen im Umlauf. Beispielsweise sagt der österreichische Vizekonsul in Rostow am Don in seinem letzten Berichte, dass nach dem dortigen Amtsgebiete nach den geltenden Spezialgesetzen nur christliche Reisende entsandt werden dürfen. Ausnahmen, wie man sie im übrigen Russland für Vertreter von bedeutenden ausländischen Banken und Handelsfirmen mache, kenne man im dortigen Bezirk