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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1903-01-01 · 1 (1.1903) · p. Seite 19

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
15 (1903)
Issue
1 (1.1903)
Date
1903-01-01
Page
Seite 19 (sequence 22)
Language
German
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19 Schadenersatzklage gegen das „Deutsche Volksblatt." Durch einen Artikel des „Deutschen Volksblatt", der am 3. Oktober v. J. erschien, fühlten sich 58 hiesige Geschäftsleute, deren Namen angeführt waren, beleidigt und in ihrem Erwerbe geschädigt und klagten deshalb den Herausgeber und den verantwortlichen Redakteur des genannten Blattes, wobei sie aus prinzipiellen Gründen deren Verurteilung zu je 20 K Schadenersatz begehrten. In dem betreffenden Artikel hiess es nämlich: „Zu Nutz und Frommen derer, die Antisemiten nicht nur dem Worte, sondern auch der Tat nach sein wollen, seien jene Geschäfte angeführt, die in Wien an den „hohen Feiertagen" auf das christliche Geld „pfeifen", indem sie in der Millionenstadt, wie es allenfalls in einem galizischen Krähwinkel am Platze ist, ihre Geschäfte geschlossen halten. Der echte Antisemit wird an den Tagen, die für die Juden nicht Feiertage sind, die Konsequenzen ziehen. Es gibt zum Glück noch genug christliche Geschäfte in Wien." Hierüber fand am 2. Jänner vor einem Senat des Zivillandesgerichtes unter Vorsitz des Landesgerichtsrates Kränzl die Verhandlung statt. Der klägerische Vertreter Dr. Wilhelm Pappenheim führte aus, dass ein Schade gewiss erwachsen sei, weil den angeführten Firmen durch die Aufforderung zum Boykott Kunden abspenstig gemacht worden seien. Er berief sich bezüglich des Boykotts u. a. auf eine Interpellation des Abgeordneten Fürsten Liechtenstein an den Grafen Badeni, in welcher auf einen Artikel der „Arbeiter-Zeitung" verwiesen wurde, in welchem die Sozialdemokraten aufgefordert wurden, bei den Greislern, die von den Arbeiterkreuzern leben und christlichsozial gewählt haben, fürderhin nicht mehr einzukaufen. Die Interpellanten erklärten, das sei eine Aufforderung zum Boykott, und stellten das Verlangen, der Ministerpräsident möge dagegen einschreiten. Der Vertreter der Geklagten, Dr. Robert G r u b er, bestritt die Kompetenz des Gerichtshofes, da die Klage vor das Bezirksgericht gehöre. Es liege weder eine Aufforderung zum Boykott vor, noch sei ein nachweisbarer Schaden entstanden; im Gegenteil, die klägerischen Firmen hätten einen Nutzen von dem Artikel durch Veröffentlichung ihrer Namen gehabt, eine Reklame, die sonst 10 K per Kopf kostet. Wenn aber vielleicht angenommen würde, dass eine Aufreizung gegen eine Religionsgenossenschaft vorliege, beantrage er die Abtretung des Aktes an das Strafgericht. Nach längerer Beratung erkannte der Gerichtshof, dem Antrage auf Abtretung an das Strafgericht werde keine Folge gegeben und die Einwendung der Inkompetenz sei nicht stichhältig, in der Hauptsache selbst aber werde die Klage abgewiesen. In der Begründung führte der Vorsitzende aus: § 302 St.-G. sei nicht gegeben, weil die namentlich angeführten Kläger doch keine Religionsgenossenschaft bilden (!) Die Inkompetenz sei unbegründet, weil eine zulässige Streitsache vorliege und dann die Klage, dem Betrage von 1160 K nach, vor das Landesgericht gehöre. In der Sache selbst

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