Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 15 (1903)
- Issue
- 1 (1.1903)
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 3 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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3 im Laufe eines einzigen Jahrhunderts ein derartiger, besonders materiell so empfindlicher Wegfall zu konstatieren, denn die während der schlechteren wirtschaftlichen Jahre nachrückenden Schichten konnten die während des früheren Aufschwunges erworbenen und dem Judentum später entzogenen Vermögen keineswegs ersetzen. Man betrachte nur die heutige Liste der Höherbesteuerten. Verschwunden sind daraus die Namen Wetzlar v. Plankenstern, Eskeles, Arnstein, Pereira, Edler v. Herz, Henikstein, Hönig v. Hönigsberg, Liebenberg, Neuwall, Wert heim stein, Biedermann, Königswarte r, Figdor, Kau IIa, Schnapper, Todesco, Weikersheim, Schey, Winter stein, Wiener- Welten, etc. etc. Nicht nur, dass all diese Vermögen zur Kultussteuer nicht mehr herangezogen werden können, gehen sie erfahrungsgemäss auch für die jüdische Wohltätigkeit gänzlich verloren. Denn die getauften Nachkommen unterstützen eher die klerikalsten christlichen Bestrebungen, als Mildtätigkeit gegen die Glaubensgenossen ihrer Ahnen auszuüben, die alles, was sie erreicht haben, vor allem das ihren Nachkommen hinterlassene Vermögen jüdischem Sinn und jüdischem Geist verdankten. Wer es also nicht schon verhindern kann, dass seine Nachkommen vom Glauben abfallen, der sollte wenigstens für einen teilweisen Ersatz nach seinem Ableben besorgt sein, d. h. die Werke der jüdischen Nächstenliebe bedenken, solange er noch frei verfügen kann. Unermesslich ist der Entgang, der gerade in den letzten Jahren durch unklare, oft mehr als 30 Jahre nicht revidierte testamentarische Bestimmungen stattgefunden hat. Wohl mag es nicht zu den heitersten Beschäftigungen gehören, sich mit seinen letztwilligen Bestimmungen zu beschäftigen, und gewiss wäre es zwecklos, darüber mehr zu veranlassen, als was menschlichem Ermessen zukommt; wer allzusehr Vorsehung spielen wollte, dessen Bestimmungen wurden gar oft grausam ad absurdum geführt. So weit es aber die Pflicht erheischt, sollte sich derselben niemand, der Bestimmungen zu machen bemüssigt ist, entziehen. In welchem Masse man humanitäre Legate auswerfen will, mag jeder mit sich ausmachen, wenn es aber geschieht, so soll es klar und deutlich erfolgen, umsomehr als jene Werke der Nächstenliebe den Namen des Testators über das Grab hinaus segensreich erhalten sollen. Insbesondere aber sind die rechtsgelehrten Konsulenten, die bei Testamentserrichtungen wohl fast immer zugezogen werden, verpflichtet, hier mit besonderer Gewissenhaftigkeit vorzugehen, denn nicht mit Unrecht muss gerade ihnen die Schuld beigemessen werden, sofern gemeinnützige Werke durch formelle Verstösse und unklare letzt willige Textierungen zu Schaden kommen. Die „Oesterreichisch-Israelitische Union" würde eine grosse Genugtuung empfinden, wenn es ihr mit dem erwähnten Rundschreiben gelingen würde, hier Abhilfe zu schaffen.