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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1902-12-01 · 12 (12.1902) · p. Seite 10

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
14 (1902)
Issue
12 (12.1902)
Date
1902-12-01
Page
Seite 10 (sequence 10)
Language
German
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10 strafgerichtliche Untersuchung wegen Entführung einer Minderjährigen eingeleitet wurde. Wir werden über den weiteren Verlauf der Angelegenheit berichten. Bestrafte Verleumdung. Die in unserem Novemberhefte erwähnte Strafsache des Kaufmannes Moriz L ö w y in H1 u k bei Ung.-Ostra gegen Anna K o z i a n gelangte am 22. November vor dem königlieh ungarischen Gerichtshofe in Neutra zur Verhandlung. Herr Moriz Löwy war durch den Neutraer Advokaten Dr. Sigmund Szeghö vertreten. Das Neutraer Strafgericht bestätigte das Urteil des Bezirksgerichtes Szakolcza (Skalitz), mit welchem Anna Kozian wegen öffentlicher Verleumdun g zu dreitägigem Arreste verurteilt worden war. Das Urteil ist nunmehr in Rechtskraft erwachsen. Zur Praxis des neuen Heimatsgesetzes. Die Gemeinde Wien hatte das Gesuch des Herrn Moritz Reichenfeld, Vizedirektors der Unionbank, um Zusicherung der Aufnahme in den Gemeindeverband abschlägig beschieden, weil der zehnjährige Aufenthalt nach Ansicht der Gemeinde durch zweimalige Abmeldung in die Sommeraufenthalte unterbrochen worden sei. Die Angelegenheit gelangte im Rekurswege an das Ministerium des Innern, welches im Sinne der aufrechten Erledigung des Gesuches entschied. Gegen diese Entscheidung überreichte die Gemeinde Wien die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher neben der Unterbrechung des zehnjährigen Aufenthaltes auch der Standpunkt vertreten wurde, dass die Ersitzungsfrist für die Ausländer nicht mit 1. Jänner 1891, sondern erst mit Ende 1896 beginne. Der Verwaltungsgerichtshof gab wohl in seiner am 8. November 1. J. gefällten Entscheidung der Beschwerde der Gemeinde Folge, weil er der Anschauung beipflichtet, dass in diesem speziellen Falle eine Unterbrechung des Aufenthaltes vorliege, hob aber in der Begründung ausdrücklich hervor, dass die Ersitzungsfrist für Ausländer ebensowie für Inländer a m i. Jänner 1891 beginne. Es ist zu erwarten, dass die Gemeinde Wien nunmehr ihren Widerstand aufgeben und die Gesuche der Ausländer aufrecht erledigen werde. Allerdings sind damit noch nicht alle Schwierigkeiten behoben. Denn die niederösterreichische Statthalterei steht, wie wir bereits in einer früheren Nummer erwähnt haben, auf dem Standpunkte, dass sie, auch wenn die Gemeinde die Zusicherung der Aufnahme in den Gemeindeverband erteilt habe, ihrerseits nach ihrem freien Ermessen berechtigt sei, die Aufnahme in den Staatsverbandzu verweigern. Unseres Erachtens steht ihr dieses Recht nur dann zu, wenn der Aufnahmswerber nicht unbescholten ist, während die ungünstigen Vermögensverhältnisse im Sinne des bürgerlichen Gesetzbuches bei mehr als

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