Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 14 (1902)
- Issue
- 12 (12.1902)
- Date
- 1902-12-01
- Page
- Seite 4 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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4 direkte Belohnung des Konvertiten seitens des Staates in Form der dem Juden verweigerten Anstellung geben wohl genügende Erklärung für die Taufen. Anders verhält es sich mit der von vielen Seiten gestellten und der Besprechung werten Forderung, dass man die Austrittsanzeigen seitens der Kultusgemeinde amtlich veröffentlichen möge. Dieser Forderung können wir uns in dieser Form nicht anschliessend Die Möglichkeit aber, den Austritt eines jüdischen Gemeindemitgliedes zu jedermanns Kenntnis auf dessen Wunsch gelangen zu lassen, ebenso wie dies bei Geburten oder Todesfällen der Fall ist, halten wir für eine unabweisbare Pflicht der Kultusgemeinde. Aus diesem Grunde muss also auch die Einsicht in das Austrittsregister gestattet sein. Wir wissen ganz wohl, dass hierdurch die Möglichkeit der Veröffentlichung, sowohl in der Presse als anderwärts geschaffen wird; dem Takte jedes einzelnen muss es eben überlassen bleiben, inwieweit und und ob die Veröffentlichung eines individuellen Falles opportun erscheint. Würde die Einsicht verwehrt, so käme dies einer Verheimlichung gleich, deren Begründung wir umsoweniger begreifen können, als ein Austritt unter den heutigen Verhältnissen als keine gleichgültige Sache aufgefasst werden kann und die Berechtigung vollauf begründet ist, die Abtrünnigen und Konvertiten zu kennen. Wie notwendig dies ist, zeigt ein Fall, der sich in diesem Jahre ereignete. Eine im Vorstande eines humanitären Institutes befindliche Dame beging ihren siebzigsten Geburtstag und wurde anlässlich desselben von einer jüdischen Zeitung in einem längeren Artikel als opferwillige Glaubensschwester gefeiert, da das Blatt nicht wusste, dass die betreffende Dame unmittelbar vorher die Taufe angenommen hatte. Wo der Austritt tatsächlich bekannt gegeben wird, sollte man wenigstens die Möglichkeit besitzen, davon Kenntnis zu bekommen. Wenn die Austrittsanzeigen nicht bekannt werden — und dies ist seitens mancher besonders gesinnungstüchtiger Getauften, die freiwillig noch weiter Kultussteuer zahlten, wiederholt der Fall gewesen — ist die Konstatierung dieser wissentlichen Irreführung allerdings erschwert. Wir kennen alle Einwürfe, die gegen die Veröffentlichung gemacht werden, zur Genüge: einerseits Rücksieht auf die Angehörigen, denen der Abtrünnige seinen Schritt nicht zur Kenntnis gelangen lassen möchte, oder Schonung der Familie, die zwar in Kenntnis davon ist, aber, dem Austritt gegenüber machtlos, ihn missbilligt, andererseits die Eimöglichung eines Rücktrittes.*) Alle diese Momente können wir aber *) Unter den vom 1. Jänner 1898 bis 1. November 1902 bei der Wiener Kultusgemeiude angemeldeten 741 Eintritten dürften allerdings mindestens 80°/o Rücktritte von getauften oder konfessionslos gewordenen Juden enthalten sein. Auf die Rücktritte dieser Elemente, die wohl nur aus dem Grunde erfolgen, weil die betreffenden auch