Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 14 (1902)
- Issue
- 11 (11.1902)
- Date
- 1902-11-01
- Page
- Seite 2 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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2 vom 27. Oktober 1896 auch den Boykott als eine Feindseligkeit im Sinne des § 302 Str.-Ges. erklärt und als in einer weiteren Plenissimarentscheidung des obersten Tribunals, welche erst im Vorjahre erflossen ist, ausdrücklich gesagt wird: .,Der Ausdruck ^Feindseligkeiten' bezeichnet nicht bloss etwa feindseliges Handeln selbst sondern auch feindselige Gesinnungen und Geneigtheit zu feindseligem Benehmen überhaupt .... Der Friede im Staate verlangt zwischen allen Gruppen wenn auch nicht Freundschaft, so doch zumindest volle Neutralität: was hinter dieser Grenzlinie zurückbleibt, ist /Feindseligkeit', auf den Grad derselben kommt es nicht an ... . Wenn gewisse, im sozialen Leben und im wirtschaftlichen Verkehre ganz natürliche Annäherungen zwischen beiden Religionsgesellschaften geflissentlich vermieden werden sollen, so liegt eben hierin das Gehässige, Feindselige. Die Interessen eines gesunden toirtschafiiichen und sozialen Verkehres erfordern gewiss nicht die gegenseitige Abschliessung ganzer Volksgruppen; dieselbe toiderspricht dem durch die Gesetze jedem Staatsbürger, allen Klassen der Bevölkerung, allen Volksstämmen und Konfessiohen im Staate gewährten gleichen Schutz. Es liegt auf der Hand, dass durch die angestrebte Scheidung der Konfessionen auf Gebieten, die mit ihren religiösen Anschauungen und Interessen gar nichts zu tun haben, der Zwiespalt zwischen Christen und Juden verschärft, vertieft und zu feindseligen Parteiungen zwischen diesen Einwohnern des Stautes Anlass geboten würde" Die Staatsanwaltschaften haben sich im vorliegenden Falle an die zitierten Entscheidungen nicht gehalten. Sie haben in der Aufforderung zum Boykott jüdischer Geschäftsleute keinen Anlass gefunden, das Gesetz mit derselben Strenge anzuwenden, mit welcher vor vier Jahren zwei sozialistische Redak eure vor die Geschwornen gestellt wurden, weil sie zur Boykottierung christlich-sozialer Geschäftsleute aufgefordert hatten. Die Angelegenheit hat aber noch eine politische und religiöse Seite, welche vor allem die Kultusgemeinden als solche in hohem Masse berührt. Der Staat hat ein dringendes Interesse an der religiös sittlichen Erziehung der Jugend. Er hat daher für den Religionsunterricht aller Konfessionen in gesetzlichem Wege umständlich Vorsorge getroffen. Nach Artikel 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger ist für den Religionsunterricht an den Schulen von der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen. Nach dem Gesetze vom 2 5. Mai 1808 übt der Staat die oberste Leitung und Aufsicht ' über das gesamte Unterrichts- und Erziehungswesen und hat unbeschadet dieses Aufsichtsrechtes die Besorgung, Leitung und unmittelbare Reaufs'chtigung des Religionsunterrichtes und der Religionsübungen für die verschiedenen Glaubensgenossen in den Volks- und Mittelschulen der betreffenden Kirche oder Reiigionsgesellschaft übertragen. Diese Uebertragung .kommt in dem Gesetze vom 21. März 1890, betreffend die Regelung dei äusseren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft zum Ausdrucke, in welchem nach § 3, lit. 4 ausdrücklich die Erteilung und Sicherung eines geregelten Religionsunterrichtes als eine der Aufgaben der