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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1902-10-01 · 10 (10.1902) · p. Seite 9

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
14 (1902)
Issue
10 (10.1902)
Date
1902-10-01
Page
Seite 9 (sequence 9)
Language
German
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9 wanderungs1us t i ge, deren Auswanderung aus anderen Staaten unterstützt oder erzwungen werde, ferngehalten. Der Zweck dieser grossmütigen Behandlung des fremden Einwanderers sei, in gleicher Weise ihm und den Vereinigten Staaten zu nützen und einem anderen Staate nicht eine Zuflucht für seine unerwünschten Bevölkerungselemente zu bereiten. Die Lage der rumänischen Juden, die 400.000 Personen zählen, sei seit vielen Jahren ein Gegenstand ernster Beachtung seitens der Vereinigten Staaten. Die Verfolgung dieser Rasse unter der türkischen Herrschaft habe im Jahre 1872 scharfe Gegenvorstellungen der Vereinigten Staaten veranlasst. Der Berliner Vertrag sei von Amerika als für das begangene Unrecht Abhilfe bringend begrüsst worden, da er ausdrücklich bestimmte, dass wegen der Religion unter der Bevölkerung Rumäniens kein Unterschied gemacht werden solle. Im Laufe der Zeit habe Rumänien einen grossen Teil dieser durchaus gerechten Bestimmungen illusorisch gemacht. Die Juden Rumäniens seien ausgeschlossen vom Staatsdienste und den gelehrten Berufen, vom Landerwerb und sogar davon, das Land als gewöhnliche Arbeiter zu bebauen; ferner sei ihnen verwehrt, in ländlichen Bezirken zu wohnen. Viele Zweige des Kleinhandels und des Handwerkes seien ihnen verschlossen. In den Städten, wo sie als gewöhnliche Handwerker oder gemietete Arbeiter zu leben gezwungen seien, dürften sie von je einem Arbeitgeber nur in der Weise beschäftigt werden, dass auf einen jüdischen zwei rumänische Arbeitnehmer kommen. Ausgeschlossen von fast jedem Zugang zu den Erwerbsmitteln, seien sie unfähig, sich aus der ihnen aufgezwungenen Erniedrigung, die sie erdulden, herauszuhelfen und hätten keine andere Wahl, als sich nach anderen Ländern zu flüchten. Die Lehren der Geschichte und die Erfahrung des amerikanischen Volkes hätten gezeigt, dass die Juden in hohem Masse die geistigen und sittlichen Eigenschaften eines guten Bürgers besässen und keine Klasse sei in Nordamerika mehr willkommen, wenn sie nach Körper und Geist geeignet sei, amerikanische Mitbürger zu werden. Aber die Regierung der Vereinigten Staaten könne zu einem internationalen Unrecht nicht schweigen. Sie müsse durchaus gegen die Behandlung, der die Juden in Rumänien unterworfen seien, Widerspruch erheben, nicht allein deshalb, weil sie einen unanfechtbaren Grund habe, gegen das daraus entspringende Unrecht gegen die Vereinigten Staaten selbst Einspruch zu erheben, sondern im Namen der Menschlichkeit. Die Vereinigten Staaten können nicht in autoritativer Form an die Abmachungen des Berliner Vertrages appellieren, bei dem sie keine unterzeichnende Macht waren und nicht hätten werden können, aber sie berufen sich ernstlich auf die Grundsätze, die im Vertrage aufgestellt seien, weil es die Grundsätze des internationalen Rechtes und der ewigen Gerechtigkeit seien und weii sie die weitumfassende Duldung, die jener feierliche Pakt enthalte, verfechten und bereit seien, ihre moralische Unterstützung zu dessen Ausführung durch ihre Unterzeichner zu leihen. Denn das Vorgehen Rumäniens selbst habe die Vereinigten Staaten den unterzeichnende- Mächten als eine in dieser Hinsicht interessierte Parte tatsächlich zugesellt.

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