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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1902-08-01 · 8 (8.1902) · p. Seite 16

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
14 (1902)
Issue
8 (8.1902)
Date
1902-08-01
Page
Seite 16 (sequence 16)
Language
German
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16 Verbot des Getreideaufhäiifens bezieht sich nur auf das Zusammenkaufen des Getreides auf dem Markte; das Getreide und die Früchte, welche man selbst auf den eigenen Feldern geerntet, darf man liegen lassen, um einen höheren Verkaufspreis zu erzielen. Zur Zeit einer Hungersnot jedoch ist auch das nicht erlaubt und muss jeder alles das, was er an Lebensmitteln über den eigenen Bedarf besitzt, auf den Markt bringen. Macht sich im Inlande ein Mangel an Lebensmitteln fühlbar, so dürfen solche nicht ins Ausland verkauft werden (B. Bathra 90). Kartelle. Die Erzeuger einer bestimmten Ware, oder die Händler mit einer solchen, ebenso Handwerker, welche das gleiche Handwerk betreiben und auch Arbeiter und Taglöhner dürfen sich vereinigen und den Verkaufspreis der von ihnen erzeugten oder in den Handel gebrachten Ware bezw. den Arbeits- und Tagiohn festsetzen, und alle, welche der Vereinigung beigetreten, sind an die getroffene Vereinbarung gebunden. Stellt es sich aber heraus, dass durch eine solche Vereinbarung das Publikum geschädigt wird, so hat sie keine Eechtskraft, wenn sie nicht früher der zuständigen Obrigkeit zur Genehmigung vorgelegt worden ist. Diese aber hat die Pflicht, solchen Vereinbarungen, welche der Gesammtheit zum Schaden gereichen, die Genehmigung von vornherein zu veiweigern (B. Bathra 8, 9). Ein Gesetzeslehrer, E. Juda, verbietet dem einzelnen Händler auch dann billiger als die anderen zu verkaufen, wenn die Händler keine Vereinbarung untereinander getroffen haben, damit er nicht die anderen schädige, ebenso verbietet er dem einzelnen Kaufmanne, Kindern, die bei ihm kaufen, Xüsse, Kastanien und dergl. zu gben, damit sie immer zu ihm kaufen kommen, die Mehrheit der Gesetzeslehrer entschied jedoch, dass es jedem Händler freistehe, so billig als er will, zu verkaufen, wenn die von ihm verkaufte Ware bezüglich ihrer Qualität der der anderen Händler nicht nachsteht, denn immer kommt in erster Eeihe das Interesse der Konsumenten in Betracht, und wenn der eine Kaufmann den Kindern Xüsse und Kastanien gibt, so kann ja ein anderer ihnen Feigen und Datteln geben (B. Mezia 60). Batenzalilunge n. Es ist verboten, eine Ware teurer als ihr Marktpreis ist, zu verkaufen, weil die Zahlung nicht sogleich, sondern erst nach einer bestimmten Frist oder in Baten geleistet wird (ibid. 73). Der Käufer kann in einem solchen Falle gerichtlich nicht verhalten werden, den Mehrbetrag zu zahlen, unter gewissen Umständen kann er sogar den Kauf rückgängig machen (Tur Joreh-Deeh. K. 175). Der Grund dieses Verbotes ist, weil der vereinbahrte Mehrbetrag als eine Zinsenzahlung, „Lohn fürs Warten", angesehen wird, und nach biblisch-talmudischem Gesetze das Nehmen von Zinsen überhaupt nicht bloss von Wucherzinsen verboten ist. Aus demselben Grunde ist es auch nicht zulässig, Dinge, die nur zu einer bestimmten Jahreszeit (Saison) auf den Markt kommen und für die sich dann ein Marktpreis bildet, vor der Bildung des Marktpreises um einen willkürlich ver-

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