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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1902-08-01 · 8 (8.1902) · p. Seite 17

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
14 (1902)
Issue
8 (8.1902)
Date
1902-08-01
Page
Seite 17 (sequence 17)
Language
German
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11 einbarten Preis zu verkaufen, falls die Ware nicht sofort bei der Bezahlung auch geliefert wird (B. Mezia 72 b). V. T e r m ingeschäfte. Wenn auch im Talmud* von Termin-, Differenz- und Spielgeschäften nicht die Eede ist, so kann doch kein Zweifel darüber obwalten, dass nach den Grundsätzen und Rechtsanschauungen, welche der ta]mudisch-rabbinischen Auffassung von „Kauf und Verkauf" zugrunde liegen, derartige Geschäfte nicht die geringste Rechtskraft haben, da es sich diesen oft um etwas gar nicht Vorhandenes handelt und der Verkäufer nicht selten gar nicht in der Lage ist, in den Besitz dessen, was er verkauft hat, zu kommen und die Sache mehr das Aussehen und auch den Charakter einer Wette hat, als den eines Kaufes und Verkaufes, denn bei diesen muss vor allem ein bestimmtes Substrat vorhanden sein. Kann doch nach rabbinischem Recht selbst eine künftige Erbschaft nicht giltig verkauft werden und eine Vereinbarung mit einem Fischer, „das, was er heute an Fischen mit seinem Netze fangen werde, um einen früher festgesetzten Betrag zu überlassen", hat keine Giftigkeit. Wetten aber haben nach den talmudischen Rechtsgrundsätzen nicht die geringste Rechtskraft. Diejenigen, „welche Tauben auffliegen lassen und wetten, welche schneller fliegen wird oder Aehnliches tun", werden in eine Reihe mit Würfelspielern gestellt und werden wie diese für vertrauensunwürdig und unfähig, Zeugnis abzulegen, erklärt (vide B. Mezia 16, Maimuni Hilch. Mechira 24). Der Handelsverkehr hat seit der Zeit der Entstehung des talmudisch-rabbinischen Handelsgesetzes einen ungeahnten Aufschwung genommen. Er ist die Hauptquelle des Reichtums, der Macht und der Wohlfahrt der Völker geworden. Mit seiner ungeheuren Entwicklung änderten sich auch und mussten sich auch die äusseren Formen ändern, unter welchen er sich vollzieht. Aber das Wort unseres Gottes: „Wenn Ihr etwas kaufet oder verkaufet, so übervorteilet nicht einer den andern", wird ewig bestehen, wird immer seine Grundlage bleiben müssen, wenn nicht da, wo der Handel beginnt, die Moral aufhören seil. Und auch der Geist der Rechtschaffenheit und Redlichkeit, der sozialen Gerechtigkeit und Billigkeit, von welchem die talmudischen Erläuterungen zum biblischen Gesetze und dessen rabbinische Ausfühnmgs-Bestimmungen unverkennbar getragen werden, wird aus keiner Handels- und Gewerbegesetzgebung schwinden dürfen, wenn der wirtschaftlich Schwache vor gewissenloser Ausbeutung geschützt und für die grosse Volksmasse die Bedingungen zu einem menschenwürdigen Dasein geschaffen werden sollen. Das Moralprinzip des Judentums ist: „Liebe Deinen Nächsten wie dich selbst" (Lev. 19, 18) und sein Sozialprinzip: „Dein Bruder lebe neben Dir" (Lev. 25, 36). Dieses Sozialprinzig eligt auch, wie jetzt zum Schlüsse, ohne Widerspruch befürchten zu müssen, gesagt werden kann, dem biblisch-rabbinischen Handelsgesetz zugrunde.

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