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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1902-08-01 · 8 (8.1902) · p. Seite 15

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
14 (1902)
Issue
8 (8.1902)
Date
1902-08-01
Page
Seite 15 (sequence 15)
Language
German
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15 Anzahl Juden in Könitz und Umgebung wegen Ermordung seines Sohnes nun auch zurückgewiesen. Damit ist der Instanzenweg erschöpft. Der Konitzer Mordprozess wird eine nochmalige, wenn auch kleinere Auflage erleben in einer Verhandlung, die am 30. September, 1. und 2.Oktober d. J. vorder zweiten Strafkammer des KonitzerLandgerichtes 1 stattfinden soll. Wegen Beleidigung des Staatsanwaltes Settegast, des Bürgermeisters D e d i t i u s zu Könitz, des Kriminal-Inspektors Braun-Berlin, sowie einer Anzahl jüdischer Personen, die mit dem Konitzer Morde in Verbindung gebracht wurden, werden sich der Vereger der „Staatsb.-Ztg." W. Bruhn, sowie der Redakteur Doktor Bottiche r von derselben Zeitung zu verantworten haben. Es sind 140 Zeugen geladen, ausserdem aber gegen 200 Personen kommissarisch vernommen werden. Peüilktoi% Das biblisch-rabbinische Handeisgesetz. Von Rabbiner Stark. (Schluss.) Warenpreise. Wie es Pflicht der Obrigkeit ist, die Masse und Gewichte, welche im Handelsverkehr gebraucht werden dürfen, zu bestimmen und deren Richtigkeit durch besondere Beamte überwachen zu lassen, so ist es auch ihre Pflicht, durch hierzu bestimmte Beamte darüber zu wachen, dass niemand teurer als nach Marktpreise, oder da, wo sie den Verkaufspreis für verschiedentliche Waren bestimmt, teurer als es nach diesem zulässig ist, verkaufe (Baba Bathra 89). Bei Feststellung der Verkaufspreise habe im allgemeinen als Richtschnur zu dienen, dass Grosshändler, welche grosse Quantitäten auf einmal verkaufen und nicht viel Mühe haben, höchstens um ein Sechstel mehr, als die Ware sie selbst gekostet hat, beim Verkauf nehmen dürfen. Kleinhändler aber können alle ihre Spesen und überdies noch einen entsprechenden Betrag für ihre Mühewaltung und ihren Zeitaufwand zu dem Einkaufspreise zuschlagen und darüber hinaus ein Sechstel Gewinn nehmen (B. Mezia 40, Ascheri zur Stelle). Wer teurer verkauft, oder überhaupt bestrebt ist, die Preise in die Höhe zu treiben, indem er alle auf den Markt gebrachte Ware aufkauft und sie liegen lässt und nicht weiter verkauft, damit ein Mangel an dieser Art Ware sich fühlbar mache und ihr Preis steige, der macht sich eines Verbrechens schuldig und soll mit einer angemessenen Strafe bestraft werden (Maimuni Hilch. Geneba 8). „Jenen, welche Lebensmittel aufhäufen oder auf Zinsen leihen, das Epha verkleinern und die Preise in die Höhe treiben, wird Gott ihre ruchlosen Handlungen nie vergessen" (B. Bathra 90 b). Diese strengen Bestimmungen hinsichtlich der Verkaufspreise beziehen sich indes nur auf Lebensmittel und notwendige Dinge des täglichen Bedarfes; beim Handel mit Dingen, die mehr dem Genüsse als der Ernährung dienen, oder gar nur zur Befriedigung der Genuss¬ und Prunksucht bestimmt sind, kann auch ein höherer Gewinn als ein Sechstel genommen werden (Maimuni Hilch. Mechire 14). Auch das

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