Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 14 (1902)
- Issue
- 7 (7.1902)
- Date
- 1902-07-01
- Page
- Seite 20 (sequence 20)
- Language
- German
- Belongs to
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20 ein jüngeres und schöneres Aussehen zu geben, die Kosmetik, in Palästina und Babylon schon vor 2000 Jahren ihre höchste Vollkommenheit erreicht hat. Ton einem babylonischen Weisen wird nämlich berichtet, dass er zu seiner persönlichen Bedienung einen Sklaven erworben habe, der ganz schwarzes Haar hatte und überhaupt jung und kräftig aussah. Als aber der Weise einmal seinen Diener um einen Krug Wasser schickte, da kam er als Greis mit weissem Haupthaar und Barte zurück und sprach zu seinem Herrn: Siehe, ich soll Dich bedienen und doch bin ich älter als Dein Vater. Haar und Bart waren gefärbt gewesen, und auch seinem Gesichte hatte der Sklave ein jugendliches Aussehen zu geben gewusst. Der Weise war der Getäuschte, er hatte den Sehaden und brauchte für den Spott nicht zu sorgen, als ein anderer Weiser, der klüger gewesen war, von der Sache erfuhr (B. Mez. 60 a). Etwas noch nicht Vorhandenes, wie die nächstjährigen Früchte eines Baumes oder die nächstjährige Ernte eines Feldes kann nicht den Gegenstand eines rechtsgiitigen Verkaufes bilden und beide, Käufer und Verkäufer, können zu jeder Zeit zurücktreten (Jebamath 92). Ebenso hat ein Handel keine Rechtsfolge, wenn der Verkäufer zur Zeit des Verkaufes nicht im Besitze des verkauften Gegenstandes war und die Möglichkeit, denselben zu erwerben, nicht ganz ausser Frage stand und diese Umstände dem Käufer bekannt waren (B. Mezia 16 a). III. Masse und G e w i c h t e. Die Masse und Gewichte und auch die Wage müssen ganz richtig sein. Es ist verboten, ein unrichtiges Mass oder Gewicht auch nur im Hause zu haben, selbst wenn man nicht die Absicht hat, es im Geschäfte zu gebrauchen, weil jemand, dem die Unrichtigkeit nicht bekannt ist. es doch verwenden könnte. Nur an solchen Orten, wo alle Masse und Gewichte von der Obrigkeit geaicht werden und ungeaichte Masse und Gewichte im Geschäfte keine Verwendung finden dürfen, darf man ein unrichtiges Mass oder Gewicht im Hause behalten, falls es nicht geaicht ist (B. Bathra 87). In jeder Stadt müssen Beamte angestellt sein, welche die Masse und Gewichte öfter zu revidieren haben. Bei welchem Kaufmanne ein unrichtiges Mass oder Gewicht gefunden wird, der soll von den Gerichten empfindlich gestraft werden (ibid.). Die beim Handel zur Verwendung kommenden Masse und Gewichte müssen sich inbezug auf Grösse und Schwere wesentlich von einander unterscheiden. Zwischen dem grössten Masse und dem nächstgrössten muss eine bedeutende, in die Augen fallende Differenz bestehen, damit keine Verwechslung stattfinden könne. Ein Mass muss immer um die Hälfte Meiner oder grösser sein, als das andere. Dasselbe gilt vom Gewicht. Die Messgefässe müssen reingehalten werden. Dieselben müssen auch schon darum öfter ausgespült werden, damit sich nicht an den Wänden oder auf dem Boden etwas ansetze,