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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1902-07-01 · 7 (7.1902) · p. Seite 19

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
14 (1902)
Issue
7 (7.1902)
Date
1902-07-01
Page
Seite 19 (sequence 19)
Language
German
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19 einem nicht rituell geschlachteten Tiere zu verkaufen, wenn er der Meinung ist, dass das yon ihm gekaufte Fleisch von einem nach jüdischem Eitus geschlachteten Tiere herrühre. Der Talmud verbietet nämlich nicht bloss solche Täuschungen und Irreführungen, durch welche jemand und mag es auch ein Heide sein, einen materiellen Schaden erleidet, sondern auch die Täuschung und Irreführung der Gedanken, Meinungen und Gefühle anderer (sub lignab daas habrijos). Man darf z. B. niemanden in dem Glauben lassen oder gar ihn glauben machen wollen, dass man etwas für ihn oder ihm zu Ehren getan habe, wenn es in Wahrheit nicht in dieser Absicht geschehen ist (Chulin 9-i a). Schmeicheleien, Konvenienz- und Höflichkeitslügen, mit welchen unser ganzes gesellschaftliches Leben verfälscht ist, sind nach dem Talmud ebenso unstatthaft, wie die Verfälschung von Lebensmitteln. Wer einem Juden rituell zum Genüsse Verbotenes verkauft, muss ihm das Geld auch dann zurückerstatten, wenn der Jude diesen Lanstand erst erfahren, als er das Verbotene bereits verzehrt hatte. (Bechorath 37.) Falls aber die Sache nur rabbinisch, nicht aber auch biblisch zum Genüsse verboten war, so braucht der Verkäufer, wenn ihm das Verkaufte nicht zurückgestellt wird, das dafür erhaltene Geld nicht zurückzugeben (Maimuni Hilch. Mechira 16). Ist eine Ware an und für sich gut, aber zu dem Zwecke, zu welchem sie ausdrücklich gekauft worden ist, nicht geeignet, wie etwa Weizen, der zur Vermahlung gut ist, nicht aber zur Aussaat und er ist zu letzterem Zwecke gekauft worden, so muss das Geld zurückerstattet werden (Baba-Bathra 92). Es ist unstatthaft, schönere und bessere Ware nach aussen zur Schau zu stellen, als die ist, welche im Geschäfte verkauft wird. Die Ware, welche auf dem Boden des Behältnisses liegt, muss vollständig der gleichen, welche obenauf liegt. Ist beim Abschlüsse eines Kaufes ein Warenmuster vorgelegen, so muss die gelieferte Ware dem Muster gleichen; lag kein Muster vor, so muss solche Ware geliefert werden, wie sie am Verkaufsorte marktgängig ist; überhaupt sind da, wo keine besonderen Vereinbarungen getroffen worden sind, die Usancen des Verkaufsortes massgebend. Bei einigen Getreide- und Fruchtarten wird indes auch der Perzentsatz der schlechten Teile, die unter den guten von Natur aus, ohne künstliche Beimischung, zu sein pflegen und die der Käufer daher mit in den Kauf nehmen muss, genau angegeben (ibid. 42). Alte Sachen dürfen nicht aufgefrischt, neu gefärbt, überhaupt so hergerichtet werden, dass sie das Aussehen von neuen haben, wenn man dabei die Absicht hat, sie zum Preise von neuen zu verkaufen, selbst wenn man dem Käufer nicht ausdrücklich sagt, dass sie neu sind. Viehhändler dürfen nicht die auf den Markt gebrachten Tiere durch gewisse Mittel (Tränken mit Kleienwasser, Glattstriegeln und ähnliches) derart präparieren, dass sie dadurch für den Moment schön und fett aussehen. Es scheint, dass die Kunst, Menschen und Tieren

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