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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1902-07-01 · 7 (7.1902) · p. Seite 21

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
14 (1902)
Issue
7 (7.1902)
Date
1902-07-01
Page
Seite 21 (sequence 21)
Language
German
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21 wodurch ihr Fassungsraum verkleinert würde. Gewichte dürfen nicht aus Stoffen gefertigt sein, die sich leicht abnützen, weil sie dann leichter werden. Am besten ist es, Glas, Stein, Bein und hartes Metall zur Anfertigung von Gewichten zu verwenden. Metallgewichte dürfen nicht in Salz gelegt werden, weil sie dadurch rostig und leichter werden. (Nach der Meinung des E. Jakob Tarn sollen Metallgewichte überhaupt nur zum Abwägen ganz trockener Dinge verwendet werden.) Die Wage muss den Gegenständen, die auf ihr gewogen werden, genau angemessen sein. Kleine, leichte und kostbare Gegenstände dürfen nämlich nicht auf grosser Wage gewogen werden (ibid. 89). Wo es üblich ist, eine Auswage zu geben, ist man dazu verpflichtet. Die AYagschale, in welcher die Ware liegt, soll um eine Handbreit tiefer hinabgehen, als die, in welcher das Gewicht liegt. Jedenfalls muss man bei trockenen Dingen ein Viertel Perzent, bei Flüssigkeiten ein ganzes Perzent zugeben (ibid. 89). Massgebend ist indes allenthalben der Ortsgebrauch. Von diesem soll selbst mit Zustimmung des Käufers nicht abgegangen werden, weil andere, die es sehen, dadurch irregeführt werden könnten. Wo es üblich ist, das Mass gehäuft zu geben, soll man es nicht streichen, selbst wenn der Preis entsprechend billiger gestellt wird, und auch umgekehrt. Der Gegenstand, mit dem abgestrichen wird, darf nicht von leichtem Stoffe sein, weil dann der Verkäufer, und nicht von ganz schwerem Stoffe, weil in diesem Falle der Käufer benachteiligt würde. Bei Flüssigkeiten soll man das Messgefäsfe beim reberleeren in das Gefäss des Käufers austropfen lassen. Sind es Schaum bildende Flüssigkeiten, so soll das Messgefäs nicht schnell, sondern langsam gefüllt werden, damit sieh nicht viel Schaum bilde. Ebenso soll bei trockenen Dingen, wo das Mass gestriehen wird, nicht zu sehneil, aber auch nicht ganz langsam, mit Unterbrechungen, gestrichen werden (ibid. 87). Während bei einer Uebervorteilung durch einen zu hohen oder zu niedrigeren Preis der Kauf erst dann rückgängig gemacht werden kann, wenn die Uebervorteilung ein Sechstel des Wertes ausmacht, kann bei einer Uebervorteilung durch unrichtiges Mass und Gewicht, dieselbe mag noch so gering sein, Schadenersatz verlangt oder der Kauf rückgängig gemacht werden (Kiduschin 42, Maimuni Mechira 15). „Wer falsches .Mass und Gewicht gibt, ist ein Räuber und Gottesleugner und sündigt noch schwerer als einer, der Unzucht treibt, denn letzterer kann Busse tun, ersterer aber nicht, weil er nicht alle, die bei ihm kauften, kennt, um ihnen das Vorenthaltene zurückzuerstatten, was die erste Bedingung der Busse in einem solchen Falle ist" (ibid. 88). „Bs ist nicht der geringste Unterschied, ob man einem Juden falsches Mass und Gewicht gibt, oder einem Xichtjuden, selbst einem Heiden, es ist immer die gleiche schwere Sünde" (Maimuni Hilch. Geneba 7. Tur Chosch. Mischpat 281, 24). (Schluss folgt.)

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