Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 14 (1902)
- Issue
- 7 (7.1902)
- Date
- 1902-07-01
- Page
- Seite 18 (sequence 18)
- Language
- German
- Belongs to
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18 kehr bringen, bevor er sie durchlöchert oder durch ein anderes äusseres Zeichen als nicht vollwichtig für jedermann erkennbar .gemacht hat. Ohne ein solches nicht zu beseitigendes äusseres Zeichen soll der Kechtschaffene sie auch nach dem Gewicht solchen Leuten nicht verkaufen, von denen man vermuten kann, dass sie dieselben als gangbare, vollwichtige Münzen verausgaben werden (ibid. 52. Maimuni Hilch. Geneba 10). Hingegen findet das Gesetz vom Sechstel keine Anwendung auf Tauschgeschäfte zwischen zwei Privatpersonen, wo ein Gegenstand für einen anderen gleich oder auch verschiedener Art hingegeben wird, weil in einem solchen Falle nicht so sehr der Sachwert, als der Affektionswert in Betracht kommt, d. h. dieselbe Sache kann für verschiedene Personen, je nach deren Vorliebe für dieselbe, einen verschiedenen Wert haben (Mann. Hilch. Mechira 13). Ebenso findet dieses Gesetz keine Anwendung, wenn der Verkäufer einer Sache beim Abschlüsse des Geschäftes der Wahrheit gemäss angegeben, was ihn selbst die Sache gekostet habe, so dass der Käufer gewusst habe, dass das von ihm verlangte und gezahlte Plus der Eeingewinn des Verkäufers sei, in diesem Falle kann er später weder etwas zurückfordern, noch auch den Kauf bei mehr als einem Sechstel rückgängig machen. Das gilt auch bei dem Verkaufe von Sklaven, Schuldscheinen und Grundstücken, weil deren Wert sich nie ganz genau bestimmen lässt (ibid. 51). Xoch viel strengere Bestimmungen als inbezug auf die Uebervorteilung durch die Zahlung eines zu hohen oder zu niedrigen Preises enthält das talmudisch-rabbinische Handelsgesetz inbezug auf die Uebervorteilung durch Verkauf schlechter oder verfälschter Ware. Jede Täuschung und Irreführung nach dieser Eichtling hin wird aufs strengste verboten und jede Uebertretung aufs schwerste geahndet. II. Lebensmittelfälschung. Nicht bloss die Fälschung von Lebensmitteln durch Dinge, die keinen Xährwert haben oder gar der Gesundheit schädlich sind, ist verboten und unterliegt der gesetzlichen Ahndung, sondern auch das Vermischen eines kleinen Teiles minder guten Getreides, Weines, Mehles, Oeles usw. mit einer Menge von besseren, wenn die Mischung nicht sofort von jedermann erkannt werden kann. Weine verschiedener Provenienz dürfen nicht untereinandergemischt werden, noch viel weniger darf Wein mit Wasser gefälscht werden. Ist durch Zufall Wasser in Wein gegossen worden, so hat der Verkäufer die Pflicht, das dem Käufer beim Kaufe zu sagen und er darf sich nicht mit der entsprechenden Herabsetzung des Preises allein begnügen. Ueberhaupt hat der Verkäufer einer Ware, welcherart immer dieselbe sein mag, die Pflicht, den Käufer auf jeden der Ware anhaftenden Fehler, wenn dieser nicht für jedermann sieht- oder erkennbar ist, aufmerksam zu machen (ibid. 60, Tun Choschen-Mischpat 228). Das geht so weit, dass es sogar verboten ist, einem Xichtjuden Fleisch von