Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 14 (1902)
- Issue
- 7 (7.1902)
- Date
- 1902-07-01
- Page
- Seite 17 (sequence 17)
- Language
- German
- Belongs to
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17 I. U e b e r v orteil u n g. Wenn eine Sache über oder unter ihrem wirklichen Werte oder ihrem marktgängigen Treis gekauft oder verkauft worden ist, so hat bei dem Geschäfte eine üebervorteilung stattgefunden. Im ersteren Falle hat der Verkäufer., im letzteren der Käufer das Verbot: „Du sollst nicht übervorteilen" übertreten, jedoch nur dann, wenn im ersteren Falle nur dem Verkäufer und nicht auch dem Käufer, im letzteren nur dem Käufer, nicht aber auch dem Verkäufer der wirkliehe Wert oder der marktgängige Preis bekannt war. Tatsächliche Folgen hatte die Üebervorteilung indes nur dann, wenn sie ein Sechstel des wirklichen Wertes ausmacht. In diesem Falle musste bei einer TJeberzahlung der Verkäufer dem Käufer ein Sechstel zurückerstatten und bei einer Minderzahlung der Käufer dem Verkäufer ein Sechstel nachzahlen. Betrug die Üebervorteilung weniger als ein Sechstel, so bestand wohl die moralische Pflicht, den Uebervorteilten zu entschädigen, aber gesetzlich konnte man dazu nicht verhalten werden, weil angenommen wurde, dass der marktgängige Preis bis zu einem Sechstel ihres Wertes im allgemeinen schwankt und auch der Wert selbst sich nicht gar so genau bestimmen lässt und sowohl Verkäufer als auch Käufer aus diesem Grunde von vornherein auf jede Vergütung des Schadens, wenn derselbe kein Sechstel des Wertes ausmachte, verzichtet haben. Beträgt hingegen die üebervorteilung mehr als ein Sechstel, so hat der übervorteilte Teil das Hecht* den Kauf gänzlich rückgängig zu machen. Nach einigen Dezisoren auch der andere Teil, weil der Kauf bei einer üebervorteilung von mehr als einem Sechstel vom Anfange an keine Rechtsgiltigkeit hatte (Baba-Mezia 50). Die Zeit, innerhalb welcher das Sechstel zurückgefordert, oder bei mehr als einem Sechstel der Kauf rückgängig gemacht werden kann, war nicht in allen Fällen gleich. Ks kam darauf an, wo und wann der üebervorteilte Gelegenheit fand, sieh hei einem Sachverständigen über den wirklichen Wert der von ihm gekauften oder verkauften Sache zu erkundigen, oder ihren marktgängigen Preis zu erfahren. Daraus ergab sich eine Verschiedenheit der Frist zwischen Dorf und Stadt und auch zwischen Ware und Ware. Bei Dingen, deren Wert nur wenige zu schätzen wissen, dauerte die Frist viel länger, als bei solchen, für die es allerorten Sachverständige gibt. Hat man aber die entsprechende Frist vorübergehen lassen, so hat man sich seines Eechtes begeben (ibid. 49). Das Gesetz vom Sechstel bezog sich auch auf Münzen, die durch eine langjährige Zirkulation einen Teil ihres früheren Gewichtes verloren haben. So lange der Gewichtsverlust durch Abnützung kein volles Sechstel betrug, durfte man die leichter gewordenen Münzen ausgeben und der Abnehmer durfte sie weitergeben, sobald aber der Gewichtsverlust ein Sechstel erreicht hatte, so durfte derjenige, der gerade im Besitze der abgenützen Münzen war, diese nicht weiter in den Ver-