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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1902-07-01 · 7 (7.1902) · p. Seite 2

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
14 (1902)
Issue
7 (7.1902)
Date
1902-07-01
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
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Da § 5 sich auf § 2 beruft, so konnte bei Lesung des Gesetzes niemand darüber im Zweifel sein, dass diese Frist für Inländer und Ausländer gilt und beide Kategorien von Gesuchstellern vom 1. Jänner 1901 angefangen berechtigt sind, ihre Ansprüche geltend zu machen. In diesem Sinne haben auch sämmtliche Kommentatoren mit Einschluss des kommunal-offiziösen Kommentators Magistratssekretär Dr. Mayr das Gesetz ausgelegt. Da machte anfangs dieses Jahres ein findiger Gemeindebeamter bei Durchsieht der Beratungsprotokolle des Abgeordnetenhauses die Entdeckung, dass der Ausschuss des Abgordnetenhauses für Artikel I Absatz 2 ursprünglich folgende Fassung vorgeschlagen hatte: „Der Beginn des Laufes der im § 2 und § 5 festgesetzten Fristen wird auf den 1. Jänner 1891 festgesetzt" und dass das Plenum über Antrag des Abgeordneten Ghon die Worte „und 5" in der Absicht gestrichen hatte, den Beginn der zehnjährigen Ersitzungsfrist für die Ausländer nicht auf den 1. Jänner 1891, sondern auf den 5. Dezember 1896 als den Tag der Kundmachung des Gesetzes festzusetzen. Es würde darnach die zehnjährige Frist für die Ausländer erst Ende 1906 ablaufen. Wenn es schon an sich schwer ist, die Absichten einer so vielköpfigen Körperschaft zu ergründen, so hat unseres Erachtens im gegebenen Falle das Abgeordnetenhaus geradezu das Gegenteil dessen gesagt, was es angeblich zum Ausdrucke bringen wollte. Da hier für eine eingehende juristische Begründung dieser Anschauung nicht der Platz ist, so verweisen wir nochmals auf die bis vor kurzem bestandene Praxis sämtlicher Verwaltungsbehörden und auf die einmütige Anschauung sämtlicher Kommentatoren als untrüglichen Beweis dafür, dass bei Lesung des Gesetzes über die Auffassung desselben ein Zweifel nicht bestehen kann. Die Beratungsprotokolle sind wohl eine wichtige Interpretationsquelle, um vorhandene Zweifel zu lösen, sie können aber nicht dazu benützt werden, um künstlich Zweifel in das Gesetz hineinzutragen. Der Wortlaut des Gesetzes, welches vom Herrenhause zum Beschlüsse erhoben, von der Krone sanktioniert und im Reichsgesetzblatte publiziert wurde, ist allein massgebend. Wir geben noch immer nicht die Hoffnung auf, dass das Ministerium des Innern, welches in dieser x^ngelegenheit noch seine Entscheidung zu fällen hat, im Sinne seiner bisherigen Praxis zugunsten der Ausländer entscheiden werde. Die Abgeordneten Dr. Weiskirchner, Fink und Genossen haben in einer der letzten Sitzungen des Abgeordnetenhauses den Antrag gestellt: „Das hohe Haus wolle beschliessen: Die k. k. Regierung wird aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass der Artikel II des Gesetzes vom 5. Dezember 1896 R.-G.-Bl. Nr. 222 in dem Sinne angewendet werde, in welchem er von diesem Hause beschlossen und durch die

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