Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 14 (1902)
- Issue
- 7 (7.1902)
- Date
- 1902-07-01
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union. Nr. 7 Wien, Juli 1902 14. Jahrgang ^V*M^^^M^**N**^^^M%***M*^^*M^VM*V^^W^****^^*M^****^^^^**^ Glaubensgenossen! Sorget durch Legate, Spenden und Zuwendung von Gewinsten für das Rechtsschutz-Bureau der „Oesterreichisch-Israelitischen Union! ' Das Heimatsrecht der Ausländer. Bekanntlich hat die Praxis des neuen Heimatsgesetzes inbezug auf die Ausländer seit einigen Monaten eine durchgreifende Aenderung erfahren. Während bis vor kurzer Zeit alle Verwaltungsbehörden mit Kinsehluss der den Ausländern gewiss nicht wohlwollend gesinnten Gemeinde Wien das Hecht der Ausländer auf Zusicherung der Aufnahme in den Heimatsverband einmütig anerkannten, werden seit einigen Monaten Gesuche der Ausländer seitens der Gemeinde Wien und der meisten anderen Gemeinden ausnahmslos mit der Begründung abgewiesen, dass nach Artikel II des Gesetzes vom 5. Dezember 1896 ein Anspruch auf die Zusicherung der Aufnahme in den Heimatsverband noch nicht bestellt. Diese abweislichen Entscheidungen, welche seither auch von der n.-ö. Statthaltern bestätigt wurden, sind nach dem Wortlaute und Sinne des Gesetzes unbegründet. Dies geht klar und deutlich aus der Aneinanderreihung der in Betracht kommenden Gesetzesstellen hervor. Nach Artikel I § o der Heimatsgesetz-Novelle erlangen Ausländer unter den in § 2 festgesetzten Bedingungen den Anspruch auf Zusicherung der Aufnahme in den Heimatsverband einer österreichischen Gemeinde. Nach Artikel I § 2 kann die ausdrückliche Aufnahme in den Heimatsverband von der Aufenthaltsgemeinde demjenigen österreichischen Staatsbürger nicht versagt werden, welcher nach erlangter Eigenberechtigung durch zehn derBewerbungum das Heimatsrecht vorauslaufende Jahre sich freiwillig und ununterbrochen in der Gemeinde aufgehalten hat. Artikel II des Gesetzes lautet : „Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit. Der Beginn des Laufes der im Artikel I § 2 festgesetzten Fristen wird auf den 1. Jänner 1891 festgesetz t."