Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 14 (1902)
- Issue
- 6 (6.1902)
- Date
- 1902-06-01
- Page
- Seite 8 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/9756662-9602426-9602584--0422-9602592- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
s gemäss der Bestimmung des § 10 des Heimatgesetzes vom 3. December 1863, R.-G.-Bl. Nr. 105, respective vom 5. December 1896, R.-G.-BL Nr. 222 behauptet. In der Gegenschrift führt zwar die Reclamations-Commission aus, dass der Beschwerdeführer nach Massgabe der Bestimmung des § 10 des Heimatgesetzes vom 3. December 1863 die Gemeindeangehörigkeit nicht erworben haben könne, da diese Gesetzesbestimmung sich nur auf Geistliche christlicher Confession beziehe. Diese Rechtsanschauung ist aber irrthümlich. — Denn da nach § 10 des citierten Heimatgesetzes definitiv angestellte Geistliche das Heimatsrecht in jener Gemeinde erlangen, in welcher ihnen ihr ständiger Amtssitz angewiesen wird und da unter dem Ausdrucke „Geistlicher" mangels eines beschränkenden Zusatzes und nach sprachgebräuchlicher Bedeutung dieses Wortes alle jene Personen verstanden werden müssen, welche für die unmittelbare Ausübung des öffentlichen Gottesdienstes welch immer staatlich anerkannter Religionsgesellschaft bestimmt sind, wie denn auch § 20 der Gemeindeordnung vom Jahre 1864 von Geistlichen aller Cofessionen spricht, so ist es gewiss, dass der Beschwerdeführer durch seine Ernennung zum Rabbiner die Zuständigkeit in der Gemeinde Franzensbad in dem Falle erlangt haben würde, wenn er als solcher definitiv angestellt, ihm der Amtssitz in Franzensband angewiesen und bei seiner Anstellung überhaupt jene Vorschriften des Gesetzes vom 21. März 1890, L.-G.-Bl. Nr. 57, beobachtet worden sind, deren Beobachtung für die rechtsgiltige Ernennung eines Rabbiners erforderlich ist. In der That hat auch die der Reclamations-Commission vorgelegene Reciamation die Zulässigkeit der Einreihung des Beschwerdeführers in den I. Wahlkörper lediglich darum negiert, weil die Anstellung des Beschwerdeführers als Rabbiner nicht eine definitive gewesen sei und weil er jene Qualification nicht besitze, welche das Gesetz vom 21. März 1890 für das Amt eines Rabbiners fordert. Nachdem nun der Beschwerdeführer nach dem Wählerverzeichnisse und nach den vom Gemeindevorsteher verfassten Wählerlisten in den I. Wahlkörper eingereiht worden war, also anzunehmen war, dass diese Einreihung unter Würdigung aller für dieselben nach den §§ 1, 2b und 15 der Gemeindewahlordnung vom Jahre 1864 massgebenden Momenten erfolgte, und die eingebrachte Reciamation sich lediglich auf die durch nichts bescheinigte Negierung bestimmter Qualitäten des genannten Rabbiners beschränkte, so konnte die Reclamations-Commission, um eine Verletzung der citierten gesetzlichen Bestimmungen zu vermeiden, ihre Entscheidung über die Reciamation^ beziehungsweise die Aenderung der Wählerlisten auf Basis dieser Reciamation allein nicht treffen, ohne sich davon die üeberzeugung zu verschaffen, dass der Ernennungsact des Beschwerdeführers nicht in jener Weise erfolgt wäre, welche nach den citierten gesetzlichen Vorschriften die Erwerbung des Heimatsrechtes nach sich zieht, dass also der Beschwerdeführer durch den Act seiner Ernennung zum