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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1902-06-01 · 6 (6.1902) · p. Seite 7

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
14 (1902)
Issue
6 (6.1902)
Date
1902-06-01
Page
Seite 7 (sequence 7)
Language
German
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Herren Cultuspräsidenten und Vertrauensmännern, die an dem Zustandekommen und Gelingen dieser Versammlungen mitgewirkt haben, unseren innigsten Dank. Aus unserem Rechtsschutz- und Abwehr-Bureau. Das Wahlrecht der Rabbiner. Die Reclamations-Commission für die im Jahre 1900 vollzogene Wahl des Gemeinde-Ausschusses in Franzensbad hat über eine gegen die Einreihung des Rabbiners Isak Löwus in die Wählerliste des I. Wahlkörpers eingebrachte Reclamation mit der Entscheidung vom 20. September 1900, Z. 1457, den Genannten aus der Wählerliste des I. Wahlkörpers ausgeschieden und in die Wählerliste des III. Wahlkörpers eingereiht, weil derselbe nicht Angehöriger der Gemeinde Franzensbad sei, da er laut Heimatscheines das Heimatsrecht in einer anderen Gemeinde besitze. Gegen diese Entscheidung erhob Herr Rabbiner Löwus durch den Egerer Advocaten Dr. Moriz Zuck er mann die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshofe mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe als bleibend angestellter Rabbiner der israelitischen Cultusgemeinde Franzensbad gemäss § 10 des Heimatsgesetzes vom 3. September 1863, R.-G.-Bl. Nr. 105 das Heimatsrecht in der Gemeinde Franzensbad erlangt, und es gelüre ihm daher als Gemeindeangehörigen das Wahlrecht im I. Wahlkörper. Ueber diese Beschwerde fand am 11. März d. J. unter dem Vorsitze des Senatspräsidenten Dr. Ritter von Alter eine öffentliche Verhandlung statt, zu welcher unser Rechtsschutzbureau als Vertreter des Beschwerdeführers das Vorstandsmitglied der „Oesterreichisch-israelitischen Union" Herrn Hof- und Gerichtsadvocaten Dr. Philipp M e i t n e r delegierte. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte: die angefochtene Entscheidung wird wegen mangelhaften Verfahrens aufgehoben, und begründete diese Entscheidung mit folgenden Erwägungen : „Nach der dem Beschwerdeführer intimierten Entscheidung der Reclamations-Commission vom 20. September 1900, Z. 1457, erfolgte die Streichung des Beschwerdeführers aus dem I. Wahlkörper deshalb, weil die Reclamations-Commission die Gemeindeangehörigkeit desselben nach Franzensbad als gegeben nicht erachtete, unter Berufung auf einen Heimatschein vom 29. Mai 1867, welcher dessen Zuständigkeit in einer anderen Gemeinde auswies. Was nun diese Feststellung der angefochtenen Entscheidung betrifft, so konnte der Gerichtshof ihr eine Bedeutung nicht beimessen, da nach den Acten die Ernennung des Beschwerdeführers zum Rabbiner im Jahre 1893 erfolgte und der Beschwerdeführer unter Berufung au diese Ernennung die Erwerbung der Zuständigkeit nach Franzensbad

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