Mannheim
Compact Memory

Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1902-05-01 · 5 (5.1902) · p. Seite 19

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
14 (1902)
Issue
5 (5.1902)
Date
1902-05-01
Page
Seite 19 (sequence 19)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/9756662-9602426-9602559--0408-9602578
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

19 1896 begann, somit Ausländer erst vom 5. December 1906 das Ersitzungsrecht geltend machen können. Diese Entscheidung stützt sich im wesentlichen auf den § 6 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, wonach bei Interpretation eines Gesetzes auch die Absicht des Gesetzgebers massgebend sei; ferner darauf, dass der Laufbeginn der Ersitzungsfrist keine Bedingung des § 2 der Novelle, somit auch im § 5 nicht gemeint worden sei. — Gegen diese Entscheidung wurde der Recurs an das Ministerium des Innern geleitet. Was der Wiener Staatsanwalt duldet Donnerstag den 3. April a. c. erschien im „Deutschen Volksblatt" aus der Feder der sattsam bekannten „Gyp" ein Artikel unter dem Titel „A bas les juifs," in welchem es wörtlich hiess: „Der Jude wird gehasst, weil er hassenswert, weil er unser natürlicher Feind ist, der uns ausplündert, der uns unterjocht und der darnach trachtet, den Charakter unseres Volkes zu verderben. Die Juden haben staatsbürgerliche Rechte gefordert und leider auch erhalten, um erfolgreicher an der Zersetzung der Länder arbeiten zu können, welche ihnen diese Rechte verliehen haben/' Weiters bemerkte die Verfasserin gegen die jüdische Religion, dass dieselbe überhaupt keine Religion sei. „Die jüdische Religion ist etwas anderes als ein bestimmter Cultus zur Verehrung Gottes, sie ist das Aufgebot aller Kräfte eines Volkes zu dem einzigen Zwecke, alles zu zerstören, was nicht ihm gehört." Wir haben k. k. Staatsanwaltschaft aufgefordert, gegen diesen, das Verbrechen der Religionsstörung und das Vergehen der Aufreizung begründenden Artikel amtszuhandeln, sie hat dieser Aufforderung keine Folge gegeben. Am 14. April a. c. brachte die ,,Deutsche Zeitung" unter dem Titel „Die Macht des Judenthums und ihre Bekämpfung" einen Artikel, in welchem die christliche Bevölkerung aufgefordert wurde, von Juden keine Wohnungen zu mieten, rechtsfreundliche und ärztliche Beistände von jüdischen Advocaten und Aerzten nicht in Anspruch zu nehmen. Es wurde ferner davor gewarnt, dass christliche Mädchen in jüdischen Häusern Dienste nehmen, dass christliche Geschäftsleute oder Handwerker jüdische Gehilfen und Lehrlinge beschäftigen. Ferner wurde gefordert, dass Juden weder als Richter, noch als Lehrer, noch als Beamte angestellt werden und dass ihre Kinder aus den öffentlichen Schulen verwiesen werden. Man soll ihnen weder das Bürgerrecht, noch die Zuständigkeit geben, sondern sie nur als geduldete Fremdlinge behandeln. Sie seien wegen ihrer Unarten mit einer empfindlichen Kopfsteuer zu belegen, dafür empfehle es sich, sie vom Militär zu befreien, bei dem sie ohnehin nur als Spione zu gebrauchen sind. Man müsse sie aus der Advocatenkammer, Gesellschaft der Aerzte, den Genossenschaften und Vereinen hinauszudrängen suchen, sie aus der Gesellschaft ausschliessen und auch christlichen Frauen und Töchtern den Verkehr mit ihnen verbieten.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.