Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 14 (1902)
- Issue
- 5 (5.1902)
- Date
- 1902-05-01
- Page
- Seite 14 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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14 schliesslich ein Geheimpolizist in die Wohnung des Gemeinderathes Schwer entsendet, um von ihm die Herausgabe der Mädchen zu verlangen. Selbstverstänelich wurde diesem Ansuchen entsprochen, doch erklärte Gemeinderath Schwer, dass er, um einem eventuellen Vorwand zu begegnen, dass die Mädchen subsistenzlos seien — was eventuell deren Schubierung zur Folge hätte — für deren Unterstand und Unterhaltung Sorge tragen werde. Gleichzeitig bemerkte er, dass er schon jetzt gegen eine Verhaftung der Mädchen protestiere und wenn die Freilassung und Ueberstellung der Mädchen an ihn bis abends 7 Uhr erfolgt sein werde, die erforderlichen Schritte einleiten werde, wozu sich einige Herren Reichsrathsabgeordnete in liebenswürdiger Weise erklärt haben. Am Abend wurden d i e M ä d c h e n dem Gemein derathSchwer durch einenGeheimpolizisten überstellt und das Dienstmädchen Theresia Jedlicka von einem hervorragenden Arzte und Gesinnungsgenossen, dessen Glaubwürdigkeit über jeden Zweifel erhaben ist, ärztlich untersucht. Auf Grund dieser ärztlichen Untersuchung sind wir in der Lage, mittheilen zu können, dass von irgend einer Blutabzapfung bei Theresia Jedlicka absolut nicht mehr gesprochen werden könne. Eine Anaemie, die eine grössere Blutabzapfung zur Folge haben müsste, konnte absolut nicht constatiert werden. Die beiden kleinen Wunden, die das Mädchen an den beiden Unterarmen besitzt, haben ihren Sitz neben den Adern, weshalb ein grösserer Blutverlust als unmöglich bezeichnet werden muss. Mit diesem ärztlichen Befund erscheint diese Affaire für uns als abgethan." Das „Deutsche Volksblatttf respective dessen Redacteur, Herr Gemeinderath Schwer, hat sonacn dem Untersuchungsrichter vorgegriffen, das Gutachten des Polizeiarzt durch einen „Gesinnungsgenossen" überprüft, den polizeilichen und gerichtlichen Organen Befehle ertheilt, für den Fall der Nichtausführung dieser Befehle mit „Massnahmen" gedroht. Man fragt sich, wie solche Dinge in einem geordneten Rechtstaate möglich seien. Die Mädchen wurden schliesslich in ein Kloster gebracht und die Untersuchung gegen dieselben wird auf Grund des § 302 Str.-Ges* noch fortgeführt. Herr Leopold K r a u s hat durch Herrn Dr. Wilh. Sehne eberger gegen alle jene Personen, welche die beunruhigenden Gerüchte mit verbreiten halfen, die Ehrenbeleidigungsrespective Verleumdungsklage einleiten lassen. Wir bemerken schliesslich noch, dass die erste Anzeige an die Polizei von dem Obmanne des Tempelvereines im IX. Bez., Herrn Gottlieb Bettelheim, erstattet wurde. Die offizielle Widerlegung der vom Abgeordneten Dr. Eisenkolb in einer am 14. Februar eingebrachten Interpellation an den Justizminister verübten Ritualmordlüge ist nun erfolgt. In der Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 17. April hat der Justiz-