Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 14 (1902)
- Issue
- 3 (3.1902)
- Date
- 1902-03-01
- Page
- Seite 19 (sequence 19)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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19 Messer, das Sie einem andern in die Brust senken. Verschwinden Sie von hier und machen Sie andere Gegenden unsicher!" In zwei Schulzeugnissen des Knaben aus der Zeit, bevor er Schüler des Angeklagten war, sind seine Noten zu den Lehrgegenständen theils 1, theils 2, in den Sitten 1, im Fleiss 2; in einem späteren Zeugnisse verschlechtern sie sich. Das Bezirksgericht Hern als hatte Professor Spika freigesprochen; es fand in einem Theile der incriminierten Aeusserungen nur eine Ueberschreitung des Disziplinarrechtes, gegen welche Beschwerde bei den Vorgesetzten des Angeklagten erhoben werden kann; die anderen dem Professor zur Last gelegten Ausdrücke erachtete es theils als nicht erwiesen, theils als verjährt. In der landesgerichtlichen Verhandlung, die unter dem Vorsitze des Landesgerichtsrathes v. Neubauer stattfand, waren weder der Kläger noch der Angeklagte erschienen; Der erstere war durch Dr. Heinrich T r i t s c h, der letztere durch Dr. Sigmund Beck vertreten. Nach kurzer Berathung verkündete der Vorsitzende Landesgerichtsrath Dr. Ritter v. Neubauer das Urtheil, wonach der Berufung stattgegeben und Dr. Johann Spika wegen Beleidigung und Beschimpfung eines Schülers zu fünfzig Kronen Geldstrafe verurtheilt wurde. In der Begründung des U r theils führte der Vorsitzende zuerst aus, der Gerichtshof habe angenommen, dass die beleidigenden Aeusserungen vor Ablauf der Verjährungsfrist gefallen seien, da Zeugen angegeben haben, dass sie die letzten Aeusserungen anfangs November hörten, und da erst am 4. November die Verjährungsfrist ablief, müssen die früheren Aeusserungen des Professors innerhalb der Frist gefallen sein. Was die Worte anlangt: „Frechheit ist eine Tugend, die von der Familie Kopstein sorgsam gepflegt wird!", so liegt in ihnen nicht nur eine Beleidigung des Schülers, sondern auch der Familie und des Oberhauptes derselben, das ja die Klage erhoben hat. Auch die Redensarten: „Sie werden noch als Ehrenbürger von Stein ein sorgenloses Alter gemessen!" — „Sie werden im Landesgerichte enden!" — „Sie sind für die grauen Mauern geboren!^ gehen weit über eine Kritikhinaus, die ein Lehrer an dem Benehmen des Schülers üben d a r f. Solche Worte können aber auch gewiss keine erziehliche Wirkung üben und müssen daher als eine Verhöhnung und Beschimpfung aufgefasst werden. Was die anderen Aeusserungen anlange, wurde das erstrichterliche Urtheil bestätigt, weil, so ungehörig und unstatthaft sie auch sind, sie nur in Ausübung des Disciplinarrechtes gebraucht wurden und keine Ehrenbeleidigung bilden. Als mildernd nahm der Gerichtshof an, dass der Professor durch das Benehmen des Schülers herausgefordert worden sei, als erschwerend, dass die Beleidigungen während des Unterrichtes, vor allen Schülern gefallen seien. Es ist nun Sache des Unterrichtsministeriums, aus der Thatsache, dass die gegen Prof. Spika erhobenen Beschuldigungen gerichtsordnungsmässig er-