Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 14 (1902)
- Issue
- 2 (2.1902)
- Date
- 1902-02-01
- Page
- Seite 12 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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12 Die Glücksspiele erfahren von den Juden seit altersher eine sehr scharfe Beurtheilung, Wer sich nach dem Talmud dem Glücksspiele hingibt, -verliert die bürgerliche Achtung und wird nicht zur Zeugenschaft zugelassen, denn — er entfaltet keine productive Thätigkeit. Der Begriff des Glücksspieles ist sehr weit begrenzt. Der Talmud erklärt jedes Rechtsgeschäft für ungiltig. durch welches ein Landwirt die Ernte des kommenden Jahres oder ein noch ungeborenes Thier dem Käufer verkauft. Darum stellt der Talmud den Satz auf: Niemand darf und kann etwas verkaufen, was noch nicht in Wirklichkeit — realiter — vorhanden ist. Sie begreifen, dass, wenn man diesen Grundsatz durchführt, jedes Zeit- und Termingeschäft unmöglich ist! Aber es kann doch niemand warten, bis jedes Kalb zur Stelle ist. Dieser Grundsatz wurde oft und oft bekämpft. Der alte Satz bleibt zu Recht bestehen, dass niemand ein Object verkaufen darf, das nicht vorhanden ist, aber jeder darf Verpflichtungen eingehen, zu einem bestimmten Preise zu liefern, die Person ist verpflichtet, das Wort, die kaufmännische Ehre ist obligiert. Wenn heute zwei einen Gontract schliessen und es sind die letzten Formalitäten noch nicht erfüllt, so darf nach juridischer Auffassung jeder Gontrahent zurücktreten. Aber selbst auf die Gefahr hin, sein Geld zu verlieren, soll der Gontract zugehalten werden — denn es wird gelehrt: „Der das Zeitalter der Sündflut und des babylonischen Thurm es hat büssen lassen, wird auch den büssen lassen, der sein Wort nicht hält. Der Talmud sagt, in einem Falle ist der Gontract nicht bindend. Der Arbeiter darf stets vom Gontracte zurücktreten, und hat *ef seine Arbeit zurückgelegt, dann darf er nicht strafrichterlich verfolgt werden. Der Talmud geht von dem Grundsatze aus, soll ein Gontract giltig bleiben, dann müssen beide Gontrahenten aus völlig freiem Willen denselben eingegangen sein. Aber der Arbeiter geht den Gontract niemals aus freiem Willen ein, denn er steht unter der Hungerknute. Sie haben hier ein Schlagwort der Socialdemokraten, das sich diese also schon aus dem Talmud hätten holen können. Die Frage des unlauteren Wettbewerbes: Sie wissen, dass Gesetze in verschiedenen Ländern in dieser Richtung vorhanden sind, um den harten Concurrenzkampf und unerlaubte Mittel möglichst zu verringern. Der Talmud hat darüber besondere Auslassungen. Er sagt, es ist dem Kaufmann verboten, Mittel anzuwenden zu seinen Gunsten, die sich nicht aus der Sache des Verkehrs ergeben. Es ist dem Krämer verboten den Kindern Nüsse zu geben, um sie an sein Geschäft zu fesseln. Sie hatten jüngst in Oesterreich ein Verbot des Ausverkaufes zu herabgesetzten Preisen; auch wir in Deutschland. Die einen sind gegen die Schleuderpreise, aber die anderen sagen :