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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1902-01-01 · 1 (1.1902) · p. Seite 32

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
14 (1902)
Issue
1 (1.1902)
Date
1902-01-01
Page
Seite 32 (sequence 32)
Language
German
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32 des Vaters zur Kenntnis genommen wurde. Dass sowohl diese Taufe, als auch jene der beiden anderen Kinder, die im Alter zwischen 7 und 14 Jahren standen, ungesetzlich ist, kann keinem Zweifel unterliegt. Herr Dr. Landau ist beim Krakauer Magistrate um Annullierung der Taufe eingeschritten, erhielt jedoch trotz mehrfacher Urgenz keine Erledigung. Gleichzeitig hat Dr. Landau beim competenten Gerichte in Stanislau um Rückgabe der Kinder angesucht, die Mutter hingegen bat um Bestellung eines Vormundes für die Kinder. Dieses letztere Begehren wies das Gericht ab, mit dem Verlangen auf Rückgabe der Kinder wurde der Vater auf den Rechtsweg gewiesen, obwohl zahlreiche oberstgerichtliche Entscheidungen ausdrücklich bestimmen, dass ein solches Ansuchen im ausserstrittigen Verfahren entschieden werden soll. Gegen diesen Theil des Erkenntnisses hat Dr. Landau den Recurs an das Kreisgericht Stanislau eingebracht^ der jedoch bisher nicht erledigt wurde. Zur Praxis des neuen Heimatsgesetzes. Die Gemeindevertretung von Eger hatte einer ganzen Reihe jüdischer Bewerber das Heimatsrecht ohne Angabe der Gründe verweigert. Die Betroffenen haben auf Veranlassung unseres Rechtsschutzbureaus den Recurs an die politische Behörde ergriffen, welche im Grunde des § 0 des neuen Heimatsgesetzes ohneweiters entschied, dass die Aufnahmswerber das Heimatsrecht in Eger thatsächlich erworben hab^n. Wir drucken im Nachstehenden eine der diesbezüglichen Entscheidungen der Egerer Bezirkshauptmannschaft ab. Dieselbe lautet : „K. k. Bezirkshauptmannschaff. Eger, am 1. October 1901. An das Bürgermeisteramt Eger. Herr Michael K o h o r n, Optiker in Eger, aus Dürrmaul, geboren am 29. September 1849, somit seit 28 Jahren eigenberechtigt, hat unter Nachweis seines 27jährigen ununterbrochenen Aufenthaltes in der dortigen Gemeinde um Aufnahme in den Heimatsverband der Stadt Eger angesucht. Die Aufnahme in den Heimatsverband (Aufnahmszusicherung) wurde laut des Gemeindeausschuss-Beschlusses vom 15. Juli 1901 ohne Angabe von Gründen verweigert. Laut des dortigen Berichtes vom 31. Juli 1901, Z. 8227, hat die Gemeinde ausdrücklich anerkannt, dnss der Gesuchsteller sich nach erlangter Eigenberechtigung seit dem Jahre 1877, also durch mehr als zehn Jahre, freiwillig und ununterbrochen in der Gemeinde Eger aufhält, ohne während dieser Aufenthaltstrist der öffentlichen Armenversorgung anheimgefallen zu sein. Da somit die im § 2 des Gesetzes vom 5. December 1896, K. G. Bl. Xr. 222, zur Aufnahme festgesetzten Bedingungen bezüglich des Beschwerdeführers vorliegen und von der Gemeinde ausdrücklich anerkannt wurden, wird im Grunde des § 6 des bezogenen Gesetzes ausgesprochen, dass die Nichtaufnahme des Beschwerdeführers in den Heimatsverband der Gemeinde gesetzlich unbegründet ist, und erkannt, dass Michael Kohorn sammt seinen ehelichen Kindern, falls dieselben nicht schon eigenberechtigt sind (§ 12 des

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