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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1902-01-01 · 1 (1.1902) · p. Seite 31

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
14 (1902)
Issue
1 (1.1902)
Date
1902-01-01
Page
Seite 31 (sequence 31)
Language
German
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31 ^mangelhafte Handhabung der Gesetze seitens der Staatsbehörden auf die ungebildete Bevölkerung übt. Unsere Glaubensgenossen stehen in der Erfüllung ihrer staatsbürgerlichen Pflichten hinter niemandem zurück. Sie haben ein Recht auf ungestörte Ausübung ihres Erwerbes und auf den Schutz der Staatsgewalt, wenn sie in diesem ihrem Rechte •beeinträchtigt werden. Sie dürfen auch beanspruchen, dass dieser Schutz ebenso selbstthätig eintrete wie in Fällen, wo es sich um Ehre *und Existenz nichtjüdischer Interessenkreise handelt. Angesichts der scharf zugespitzten politischen, nationalen und wirtschaftlichen Grundsätze bieten die Schwurgerichte gegenüber der Presse keine Gewähr mehr für die Wiederherstellung der geschädigten Ehre. Das ist von der hohen Justizverwaltung durch die Ankündigung einer Novelle zum Pressgesetze, welche Privat-Ehrenbeleidigungen, begangen durch die Presse, vom Schwurgerichte vor das Erkenntnisgericht verweist, selbst anerkannt worden. So ]ange nun diese Reform nicht durchgeführt ist, bietet das objective Verfahren fast ausschliesslich die Möglichkeit, Schmähungen und Verleumdungen durch die Presse unwirksam zu machen. Im Namen unserer schwer bedrängten . Glaubensgenossen im ganzen Reiche richten wir an Euer Excellenz neuerdings die dringende Bitte, die Staatsanwaltschaften an die Erfüllung ihrer selbstverständlichen aber leider nur zu oft ausseracht gelassenen Pflicht nachdrücklichst zu erinnern und insbesondere jenen in Linz, Wiener-Neustadt und Eger die nachträgliche Beschlagnahme der erwähnten Zeitungsartikel aufzutragen." Taufe schulpflichtiger Kinder. Ueber eine crasse Gesetzesverletzung wird uns aus Krakau berichtet : Im Jahre 1900 liess sich der jetzt in Stanislau wohnhafte Israel Nathan Reiss von seiner damals schon getauften Frau Helene scheiden, doch wurde über die drei dieser legitimen Ehe entsprossenen Kinder nichts verfügt, vielmehr verblieben dieselben bei ihrer Mutter. Es waren dies Scheindel Reiss, geboren im Jahre 1890 und die Knaben Albert, geboren 1892, und Adam, geboren 1894. Israel Nathan Reiss begnügte sich mit dem ihm von seinem damaligen Rechtsfreunde ertheilten Rathe, betreffs der Kinder keine Vereinbarung zu treffen, sondern dieselben später von der Mutter zu verlangen. Zu seinem Erstaunen erfuhr er aber vor einigen Monaten, als er die Herausgabe der Kinder forderte, dass die Mutter ohne sein Wissen alle drei Kinder hatte taufen lassen. Er constatierte ferner, dass eines dieser Kinder sich in der fürstlich Lub omirski'schen Bewahranstalt zu Krakau, das andere in einem Krakauer Kloster befinde, und dass das dritte durch dieses Kloster in die Privatpflege einer ihm unbekannten Person übergeben wurde. Der Anwalt das I. N. Reiss, Dr. Raphael Landau in Krakau, stellte fest, dass die Mutter im Jahre 1899 beim Krakauer Magistrate zur Zahl 50 873/99 den Uebertritt zum Christenthum des damals 5 Jahre zählenden Adam Reiss anmeldete und dass diese Anmeldung vom Krakauer Magistrate ohne Einvernahme

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