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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1902-01-01 · 1 (1.1902) · p. Seite 30

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
14 (1902)
Issue
1 (1.1902)
Date
1902-01-01
Page
Seite 30 (sequence 30)
Language
German
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30 Weihnachtshetze gegen jüdische Geschäftsleute. Wir haben am 28. December dem Justitzmnister. folgende Eingabe überreicht: „Euer Excellenz! Am28.September d. J. hatten wir die Ehre, Euerer Excellenz einen Artikel der „Linzer Montagspost* vom 9. September d. J. vorzulegen, in welchem zehn Linzer jüdische Geschäftsleute beschimpft und boy~ cottiert wurden. Wir richteten an Euer Excellenz die Bitte, die k. k. Staatsanwaltschaft in Linz anzuweisen, nicht nur die schädlichen Wirkungen des erwähnten Artikels durch nachträgliche Beschlagnahme nach Möglichkeit zu paralysieren, sondern auch in künftigen gleichartigen Fällen das Gesetz sofort in Anwendung zu bringen. Zu unserem lebhaften Bedauern ist das eine wie das andere Petit unberücksichtigt geblieben, und durch diese Duldsamkeit kühn gemacht, setzt die „Linzer Montagspost", wie die Nummer 50 vom 16. December d. J. beweist, ihre sträfliche Hetze gegen die jüdischen Geschäftsleute unbehindert fort. In gleicher Weise wird auch in anderen Provinzblättern anlässlich des Weihnachtsfestes zum Boycott jüdischer Geschäftsleute aufgereizt. Die „Wr.-Neustädter Zeitung" vom 21. December d. J. geht dabei so weit, von den jüdischen Kaufleuten in Wiener-Neustadt zu behaupten, dass sie a priori kein Versprechen ehrlicher Concurr^nz geben können, und an die Bauern und Landleute die directe Aufforderung zu richten, ihre Weihnachtsgeschenke nicht bei Juden einzukaufen. Ebenso fordern die „Egerer Nachrichtentf die „Germanen* auf, anlässlich der Festzeiten, wie z. B. zu Weihnachten, nicht zum Juden zu laufen. Zu welcher Verwirrung der Rechtsbegriffe die stillschweigende Duldung solcher Aufreizungen auch bei denen führt, die zu Hütern des Gesetzes bestellt sind, erhellt aus der Begründung eines am 10. d. M. vom k. k. Bezirksgerichte Tetschen gefällten Urtheiles, in welcher ausgesprochen wird, dass der einem Alldeutschen gemachte Vorwurf, er habe seine Schuhe bei einer jüdischen Firma gekauft, den Thatbestand der Ehrenbeleidigung begründe. Euer Excellenz! Immer wieder müssen wir auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes anlässlich der Vertheilung einer Hetzschrift durch den Pfarrer Wojs in Trzebinia zurückkommen, welche wir der consequenten Verfolgung des Rechtes durch Euer Excellenz selbst zu danken haben und in welcher die angestrebte Scheidung der Confessionen auf Gebieten, die mit ihren religiösen Anschauungen und Interessen gar nichts zu thun haben, als Anlass zu feindseligen Parteiungen zwischen den Einwohnern dieses Staates, als „Feindseligkeit" im Sinne des § 302 Str.-G. bezeichnet wird. Welchen Wert aber haben solche höchstgerichtliche Entscheidungen, welchen Wert hat die dankenswerte Initiative Eurer Excellenz, wenn nicht einmal die Staatsanwälte sie zu ihrer Richtschnur nehmen? Wiederholt waren wir in der Lage, die Aufmerksamkeit Eurer Excellenz durch praktische Beispiele auf die corrumpirenden Wirkungen zu lenken, welche die

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