Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 13 (1901)
- Issue
- 12 (12.1901)
- Date
- 1901-12-01
- Page
- Seite 11 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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— 11 — Gabriel Ilger, und den verantwortlichen Redacteur des Blattes, Joseph S t r e c h a, die Ehrenbeleidigungsklage. Man sollte glauben, der Fall liege klar genug, und eben im Interesse der wahren Pressfreiheit, die sich doch gewiss nicht mit Verleumdungsfreiheit deckt, würde der Schuldige diesmal der verdienten Strafe nicht entgehen. Das Gestrüpp der Strafprocessordnung und — die Ansicht der Geschwornen Hessen die Sache einen anderen Verlauf nehmen. Der verantwortliche Redacteur, welchem übrigens durch sehr lange Zeit die Klage nicht zugestellt werden konnte, verweigerte in der Voruntersuchung jede Antwort darüber, in welcher Beziehung er zu dem incriminierten Artikel stehe. In der Verhandlung gab er an, den Artikel nicht gelesen zu haben; es sei aber auch ein anderer Mitarbeiter bestimmt gewesen, diesen Theil des Blattes zu lesen. Dann stellte sich ein Herr J e n k e 1 mit der Mittheilung vor, dass er es gewesen sei, der den incriminierten Aufsatz zum Drucke befördert habe. Eine Anklage gegen ihn konnte aber der klägerische Vertreter nicht erheben, da inzwischen die Verjährung eingetreten war. Der Eigenthümer des Blattes hatte es vorgezogen, „krankheitshalber" sein Nichterscheinen zu entschuldigen. Nach durchgeführter Verhandlung wurden beide Angeklagten freigesprochen. Die Geschwornen konnten in dem Vorgehen des Herrn Strecha nicht einmal eine Vernachlässigung pflichtgemässer Obsorge erblicken. Der Fall steht — dies sei weniger zur Ehre der Pressgesetzgebung, als zur Ehre der Geschwornen-Institution gesagt — vereinzelt da. Ein Budapester antisemitisches Blatt, welches zuerst die ganze erdichtete Geschichte von dem angeblichen Verbrechen Guttmanns gebracht hatte, war seinerzeit verurtheilt worden, ein Wiener antisemitisches Blatt, welches sich beeilt hatte, ohne jegliche Prüfung des Falles den Angrift auf die Ehre eines unbemakelten Mannes zu wiederholen, musste wenigstens Abbitte leisten, ein drittes Blatt aber, das sich erdreistet hatte, trotz alledem die Sache noch einmal aufs Tapet zu bringen, geht straflos aus. Eine ähnliche Interpretation des Gesetzes, wie sie die Wiener Geschwornen diesmal vornahmen, entspricht wohl weder den Intentionen des Gesetzgebers, noch dem Rechtsbewussstsein des Volkes, welches zu vertreten die Geschwornen berufen sind. Nicht einmal der Versuch eines Wahrheitsbeweises ist unternommen worden. Der Kaufmann, welcher so schwer und empfindlich geschädigt wurde, muss die traurige Erfahrung machen, dass entweder die österreichischen Gesetze nicht hinreichen, seine Ehre zu schützen, oder — dass es den Volksrichtern an dem rechten Willen mangelte, aus den gewiss unzulänglichen Gesetzesbestimmungen denn doch einen Schutz der Ehre zu deducieren. * Judenexcesse in Dambofitz. Am 27. October zog eine Anzahl Bauernburschen, das Hilsner- Lied singend, durch die Judengasse von Damboritz. Von zwei jungen Leuten zur Ruhe ermahnt, griffen sie diese thätlich an. Es kam zu einer