Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 13 (1901)
- Issue
- 12 (12.1901)
- Date
- 1901-12-01
- Page
- Seite 10 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/9756662-9602173-9602399--0238-9602409- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
— 10 — Gemäss § 9, AI. 3, dieses letzteren Gesetzes, darf für die Aufnahme in den Heimatsverband, welche auf Grund der §§ c2 und 4 dieses Gesetzes stattfindet, eine Gebür nicht erhoben werden. Ebenso darf für die blosse Zusicherung der Aufnahme in den Heimatsverband einer österreichischen Gemeinde, welche nach § 5 des notierten Gesetzes solchen Ausländern ertheilt wird, die unter den im § 2 ebendesselben Gesetzes angeführten Voraussetzungen den Anspruch auf diese Zusicherung erlangt haben, nach diesem Gesetze eine Gebür erhoben werden. Hiervon werden Sie mit dem Beifügen in Kenntnis gesetzt, dass die Stadtgemeinde Baden unter einem gegen diese Sistierung den Recurs an die k. k. niederösterreichische Statthalterei ergriffen hat. * Die schutzlose Ehre. Im Jahre 1898 erschien im „Deutschen Volksblatt" unter der Aufschrift: „Wie sich die Juden bereichern", ein Artikel mit ehrenrührigen Mittheilungen über den Kaufmann Moriz Guttmann zu Sarvar in Ungarn, welche diesen auf Veranlassung unseres Rechtschutz- Bureaus bewogen, gegen das Blatt durch Dr. Wilhelm Schneeberger die Ehrenbeleidigungsklage zu erheben. Diese Anklage fand ihre Erledigung durch eine Ehrererklärung des „Deutschen Volksblatt", in welcher die Beschuldigten erklärten, dass sie nicht imstande seien, auch nur ein Wort dieser Mittheilungauf rech tzuerhalten oder zu erhärten, dass sie sich vielmehr überzeugt hätten, die wiedergegebere Erzählung sei Wort für Wort aus der Luft gegriffen; sie fügten bei. dass sie die Aufnahme der vollständig erfundenen Mittheilung aufdas tiefste bedauern und an den Kläger die Bitte richten, dieses Bedauern zur Kenntnis zu nehmen und die von ihm erhobene Anklage gegen Kostener satz zurückzuziehen. Die Bemühungen des Klägers, den Autor, das ist den Erfinder dieser Mittheilungen, zu eruieren, waren schon damals vergebens gewesen. Trotz des erwähnten, in so weitgehender Weise abgegebenen Widerrufes brachte das antisemitische Witzblatt „Kikeriki" am 5. und 12. Mai 1901 in zwei Bruchstücken, und zwar in einer Rubrik: „Zur Judenfrage", Internationale Wochen- Revue des „Kikeriki" wiederum dieselben Behauptungen. Diese besagten nichts weniger als Folgendes: Moriz Guttmann habe einer Taglöhnerin, welche sich durch Verheimlichung des Fundes einer Regiments-Casse 130.000 fl. angeeignet hatte, diese Summe entlockt, indem er, ihre Unkenntnis benützend, ihr je eine Tausend-Gulden-Note als eine Zehn-Gulden-Note abnahm und einwechselte. Auf diesem verbrecherischen Wege habe er sich ein stockhohes Haus in Sarvar und zwei Häuser in Sieinamanger gebaut. Man munkle zwar und raune sich es zu: „An den Tausendern Guttmanns klebt Menschenblut,* Vom strafrechtlichen Standpunkte sei jedoch dLe Sache verjährt, und man könne dem Guttmann nichts anhaben. Vielleicht werde es aber doch dem Justizminister und der Militärbehörde beifallen, diese Sache ein wenig aufzurühren. Der beleidigte Kaufmann erhob durch Doctor Schneeberger gegen den Eigenthümer des „Kikeriki", Fritz