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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1901-12-01 · 12 (12.1901) · p. Seite 9

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
13 (1901)
Issue
12 (12.1901)
Date
1901-12-01
Page
Seite 9 (sequence 9)
Language
German
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läsolich des hiergegen nunmehr von Gustav Oedenbur ger eingebrachten Recurses hat das Ministerium des Innern laut Statthalterei-Erlasses vom 26. Juli 1901, Z. 94398, mit Erlass vom 7. October 1901, Z. 13927, sowohl die angefochtene Statthalte rei-Entscheidung, als auch die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Baden wegen mangelhaften Verfahrens ausser Kraft zu setzen gefunden. Diese Verfügung stützt sich auf folgende Erwägung: Die von Gustav Oedenburger nachgesuchte Zusicherung der Aufnahme in den Verband der Stadtgemeinde Baden wurde seitens des dortigen Gemeinde-Ausschusses nicht verweigert, sondern bloss an die B e d i n g u n g des Erlages einer Aufnahmsgebür geknüpft, mithin trifft die Voraussetzung, unter welcher gemäss § 6, AI. 2, des Gesetzes vom 5. December 1896, R.-G.-B. Nr. 222, die der Gemeinde vorgesetzte politische Behörde als Berufungsinstanz zu entscheiden hat, in vorliegendem Falle nicht zu. Nichtsdestoweniger haben die Bezirkshauptmannschaft Baden und die k. k. Statthalterei über die von Gustav Oedenburger, beziehungsweise von der Stadtgemeinde Baden eingebrachte Beschwerde im ordentlichen Instanzenzuge entschieden, während beim Abgange der erwähnten gesetzlichen Voraussetzungen nur das in der Gemeindeordnung statuierte Aufsichtsrecht der Staatsverwaltung den politischen Behörden -die Handhabe zu einem eventuellen Einschreiten im Beschwerdegegenstände bieten konnte. Die Mangelhaftigkeit des stattgehabten Verfahrens erscheint hierdurch dargethan. Die Bezirkshauptmannschaft Baden hat daher anlässlich der bei derselben von Gustav Oedenburger am 17. Mai 1901 eingebrachten Beschwerde die Gesetzmässigkeit des fraglichen Gemeinde-Aussschuss- Beschlusses im Sinne des § 96 der Gemeindeordnung zu untersuchen, und hiernach die erforderlichen Verfügungen zu troffen. Ich finde demnach in neuerlicher Entscheidung den Gemeinde- Ausschuss-Beschluss vom 26. April 1901, mit welchem dem Gustar Oedenburger anlässlich der Zusicherung seiner Aufnahme in den Verband der Gemeinde Baden, auf Grund des Gesetzes vom 5. December 1896, R.-G.-B. Nr. 222, die Zahlung einer Taxe von K 200 gemäss § 40, AI. 4, des Gesetzes vom 13. October 1893, L.-G.-B. 53, vorgeschrieben wurde, als gesetzwidrig auf Grund des § 96 der Gemeindeordnung vom 13. März 1864, L.-G.-B. Nr. 5, zu sistieren, und wird von dieser Sistierung unter einem die Anzeige an die k. k. niederösterreichische Statthalterei erstattet. Diese Sistierung erfolgt aus nachstehenden Gründen : Gemäss § 40, AI. 4, des Gesetzes vom 3. October 1893, L.-G.-B. Nr. 53, ist für die ausdrückliche Aufnahme eines Ausländers, der schon mindestens 10 Jahre ununterbrochen einen ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde hatte, eine Taxe von K 200 für den Bezirks-Armenfonds vorgeschrieben. Für die blosse Zusicherung der Aufnahme ist überhaupt keine Taxe nach dem neuen Gesetze vorgeschrieben. Insbesonders kennt das Armengesetz vom 13. October 1893 nur eine freiwillige Aufnahme in den Verband einer Gemeinde, da ja ein gesetzlicher Anspruch auf Aufnahme eines Ausländers in den Verband seiner Aufenthaltsgemeinde nach zehnjährigem ununterbrochenen Aufenthalte daselbst erst später, nämlich durch das Gesetz vom 5. October 1896, R-G.-B. Nr. 222, begründet wurde. Auf Grund des citierten Armen-Gesetzes kann daher nur für die freiwillige Aufnahme in den Gemeindeverband eine Taxe vorgeschrieben werden, nicht aber für die Aufnahme, auf welche der Aufnahmewerber gemäss des späteren Gesetzes vom 5. December 1896, K.-G.-B. Nr. 222, einen Anspruch hat.

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