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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1901-12-01 · 12 (12.1901) · p. Seite 8

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
13 (1901)
Issue
12 (12.1901)
Date
1901-12-01
Page
Seite 8 (sequence 8)
Language
German
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zu erlahmen, vollzogen fast sämmtliche Anwesende ihren Beitritt zur „Oesterreisch-Israelitischen Union u. Aus unserem Rechtsschutz-und Abwehr-Bureau. Zur Praxis des neuen Heimatsgesetzes. Gegen die Vorschreibung einer Aufnahmstaxe seitens der Stadtgemeinde ßadenhaben wir bekanntlich denRecurswegbis zum Ministerium des Innern betreten, welches nunmehr eine überraschende Entscheidung gefällt hat. Das Ministerium hat sowohl die aufhebende Verfügung der Bezirkshauptmannschaft Baden, als auch die bestätigende Entscheidung der Statthalterei aufgehoben, weil diese Instanzen nicht berufen waren, im ordentlichen Instanzenzuge zu entscheiden,sondern weil sie lediglich das Aufsichtsrecht der Staatsverwaltung auszuüben hatten. Die Bezirkshauptmannschaft Baden hat auf Grund dieser Ministerialentscheidung nunmehr von ihrem Aufsichtsrechte Gebrauch gemacht und den Beschluss der Stadtgemeide Baden, wonach Herrn O e d e nb u r g e r die Zahlung einer Taxe von K 200 vorgeschrieben wurde, als gesetzwidrig sistiert. Damit ist allerdings Herr Oedenburger noch nicht zu seinem Rechte gelangt, denn die Stadt Baden hat nun gegen diese Sistierung den Recurs an die Statthalterei ergriffen. Die Verwirrung in Sachen des Heimatsrechtes wird immer ärger. Nachstehend geben wir den Wortlaut des betreffenden Erlasses : N. E. 10729. I. An Herrn Gustav Oedenburger Schneidermeister Baden. Die k. k. Bezirkshauptmannschaft hat zufolge Erlasses vom 4. November 1901, Z. 23059, Nachstehendes anher eröffnet: Mit dem Bescheide vom 3. Mai 1901, Z. 1482, hat der Stadtvorstand Baden den Schneidermeister Gustav Oedenburger in Baden davon in Kenntnis gesetzt, dass der Gemeinde-Ausschuss in Baden in seiner Sitzung vom 26. April 1901 beschlossen habe, ihm die angesuchte Zusicherung seiner Aufnahme in den Gemeindeverband der Stadt Baden zu ertheilen, die förmliche Urkunde über die Zusicherung werde ihm jedoch erst nach Erlag einer Aufnahmstaxe von K 200 ausgefolgt werden. Ueber den von Gustav Oedenburger wegen dieser Taxvorschreibung eingebrachten Recurs hat die Bezirkshauptmannschaft Baden unter dem 10. Juni 1901, Z. 10777, den bezogenen Bescheid des Stadtvorstandes Baden im wesentlichen deshalb behoben, weil für die von Ausländern gemäss § 5 des Gesetzes vom 5. December 1896, R.-G.-B. Nr. 222 beanspruchte Zusicherung der Aufnahme in den Verband einer Gemeinde eine Gebür nicht eingehoben werden dürfe. In der Stattgebung des hierauf von der Stadtgemeinde Baden ergriffenen Recurses hat die k. k. Statthalterei mit der Entscheidung vom 18. Juli 1901, Z. 57124, die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Baden aufgehoben und ausgesprochen, dass der eingangs erwähnte Gemeinde-Ausschuss-Beschluss im Gesetze begründet sei. An-

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