Mannheim
Compact Memory

Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1901-11-01 · 11 (11.1901) · p. Seite 9

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
13 (1901)
Issue
11 (11.1901)
Date
1901-11-01
Page
Seite 9 (sequence 9)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/9756662-9602173-9602374--0212-9602383
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

— 9 — weise unter gewissen Voraussetzungen durch vierjährige Ersitzung. Man hätte nun glauben sollen, dass bei steigender industrieller Entwicklung und demgemäss wachsender Wanderbewegung eine weitere Erleichterung bei Erwerbung des Heimatsrechtes eingetreten wäre. Das Gesetz vom 3. December 1863 enthält aber im Gegentheil die grundlegende Bestimmung, dass das Heimatsrecht nur durch ausdrückliche Verleihung seitens der Gemeindevertretung erworben werden könne, und dass die diesbezügliche Entscheidung keiner Berufung unterliege. Diese an sich widersinnige Rechtsentwicklung lässt sich nur dadurch erklären, dass das in dem Reichs-Gemeindegesetze vom Jahre 1862 enthaltene Princip der Gemeinde-Autonomie rein theoretisch und mechanisch und ohne jede Rücksicht auf die Zeitverhältnisse auf das Gebiet, des Heimatsrechtes übertragen wurde. Wie vollständig das Princip der Gemeinde-Autonomie in Oesterreich zur Durchführung gelangte, geht am bestell daraus hervor, wenn man die Machtfülle, welche der Bürgermeister von Wien in seiner Person vereinigt, mit der ohnmächtigen Stellung des Präsidenten des Pariser Municipalrathes vergleicht, der dem Fluche der Lächerlichkeit verfällt, weil er mit seiner compacten nationalistischen Majorität nichts anzufangen weiss und bei der geringfügigsten Action, beispielsweise bei der Veranstaltung eines Bank its, dem Veto des Seine-Präfecten begegnet. Dass auch die Befugnisse der Berliner Stadtverordneten- Versammlung bei weitern nicht jenen des Wiener Gemeinderathes gleichkommen, zeigen gerade die Vorfälle der letztenZeit, insbesondere der Fall Kauffmann. Während die Berliner Bürgermeister, welche dem Oberbürgermeister unterstellen und daher gewissermassen als Vicebürgermeister in unserem Sinne zu betrachten sind, der königlichen Bestätigung bedürfen, ist in Oesterreich eine solche Bestätigung für das Amt des Vicebürgermeisters nicht nothwendig. So konnte es geschehen, dass Dr. Lueger, welcher als Bürgermeister die Bestätigung nicht erlangt hatte, zum ersten Vicebürgermeister gewählt wurde und als solcher factisch die Functionen des Bürge] meisters ausübte. Das ist eben der Unterschied zwischen Theorie und Praxis, zwischen dem schönen Wortlaute des Gesetzes und der praktischen Anwendung, über welche wir uns in Oesterreich so oft beklagen. Wie das an sich so lobenswerte Princip der Gemeinde-Autonomie in praxi zu dem Regime Lueger geführt hat, so führte die Anwendung dieses Principes auf die Heimatsgesetzgebung in praxi zu einer schrankenlosen Willkür bei den Entscheidungen über die Verleihung des Heimatsrechtes, Bekanntlich knüpfen sich in Oesterreich an das Heimatsrecht das Recht auf ungestörten Aufenthalt in der Heimatsgemeinde und das Recht auf Armenversorgung. Nun ist es begreiflich, dass die Gemeindegewaltigen schon aus Besorgnis vor einer Belastung des Gemeindesäckels bei .der Verleihung des Heimatsrechtes sehr rigoros vorgiengen, da sie ja befürchten

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.