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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1901-11-01 · 11 (11.1901) · p. Seite 6

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
13 (1901)
Issue
11 (11.1901)
Date
1901-11-01
Page
Seite 6 (sequence 6)
Language
German
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— 6 — Rüchsicht hindern, dies überall und jederzeit mit vollem Nachdruck zu thun. Darin können KSie mir vertrauen, dass ich rückhaltlos für Sie eintreten und nicht in eine Pflichtencollision kommen werde. Ich bin Icein Leisetreter und gehöre nicht zu den Lavierern, ich reflectiere weder auf die Gunst von Oben noch von Unten. Ich pactiere nicht, wo es sich um mein Recht handelt, gescliweige um ein mir anvertrautes. Mein einziger und ich glaube gesunder Ehrgeiz auf öffentlichem Gebiete ist, in pflichtgem'dsser, d. h. selbstloser Weise thätig sein zu dürfen, wie ich es vor mir gesehen und als traditionelles Vermächtnis meines Numens innerlich und äusserlich übernommen habe. (Stürmischer, anhaltender Beifall.) In ganz besonderem Masse will ich vor allem der Rechtsehutzaetion, die von meinen Vorgängern in so ausgezeichneter und nachahmenswerter Weise eingeleitet und durchgeführt wurd*e, mein Hauptaugenmerk zuwenden. War sie doch der Grundzug in der Existenzberechtigung dieser Corporation, und nur durch sie hat die „Union" ihre Bürgerrechte und die allseitige Wertschätzung bei der österreichischen Judenschaft finden können und auch gefunden. Ich benütze daher den heutigen Eintritt dazu, um neuerdings von dieser Stelle aus öffentlich zu erMären, dass die „Union' sich jedem unserer Glaubensgenossen und allen unseren Cultusgemeinden in den Fragen des Rechtsschutzes und der Vertretung der politischen Rechte mit Freuden und voller Hingebung zur Verfügung stellt. Ich betone unser Verhältnis zu den Cultusgemeinden auch deshalb, weil dasselbe unverständlicherweise hie und da noch immer nicht klar beurtheilt wird. Ein Missverständnis sollte angesichts des statutarisch gänzlich verschiedenen Wirkungskreises wohl ausgeschlossen sein. Unsere Bethätigung muss in erster Linie den Cultusgemeinden, an welche in der heutigen Zeit aus dem Publicum heraus leider so viele Anforderungen gestellt werden, denen sie statutarisch nicht nachkommen können, besonders erwünscht sein. Um divergierende Interessen kann es sich hier nicht handeln, ebenso wie ein kleinliches Wettlaufen auf dem Gebiete gemeinnütziger Thätigkeit unter allen Umständen ausgeschlossen sein sollte. In den früheren Zeiten, wo der Antisemitismus noch nicht deutlich zur Schau getragen wurde, angesichts der früheren Gemeindestatuten und mangels einer politischen Corporation mögen wohl die Cultusrepräsentanzen vollberechtigt gewesen sein, über ihren localen Wirkungskreis hinaus im Namen der Judenschaft zu sprechen, und war in erster Linie die grösste und bedeutendste Repräsentanz in der Residenz dazu berufen. Meines Erachtens ist aber das bereits oft erwähnte Statut, resp. der § 3 desselben klar genug formuliert, um daraus zu demonstrieren, dass die Cultusgemeinden heute nur rein confessionell-ritualen Angelegenheiten sich widmen dürfen. Gerade deshalb erachte ich unsere Corporation umsomehr verpflichtet, den Cultusgemeinden in jeder Weise zu dienen und ihnen zur Verfügung zu stehen. Es Icann sich auch um eine Ueber- oder Unterordnung zwischen unserer Corporation und den Cultusgemeinden gewiss nicht handeln, und ich erkläre ausdrücklich, dass, wenn dies der Fall wäre, ich Ihre Berufung ebenso wie ich es vorher, bei der politischen Bethätigung zu sagen mir erlaubte, so ehrenvoll sie auch ist,

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