Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 13 (1901)
- Issue
- 11 (11.1901)
- Date
- 1901-11-01
- Page
- Seite 5 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Titel und Würden, mit denen manche unserer Glaubensgenossen 'beglückt werden, können unserer Ansicht nach wahrlich keinen Ersatz für jene Kränkungen und Verletzungen bilden, die uns Juden in der Gesammtheit mit oder ohne staatliche Förderung fast täglich angethan werden. (Stürmischer Beifall.) Und ich glaube, es wäre weit besser um uns bestellt, wenn unsere staatlieh und gesellschaftlich ausgezeichneten Glaubensgenossen in ihrem stolz zur Schau getragenen Judenthum die höchste Würde erblicken würden. Gnade wird für die Begnadeten und die Gesammtheit entwürdigend, wenn sie das Recht ersetzen soll, zur Schmach aber geradezu, wenn sie als Aecjuivalent für Unrecht bestimmt ist, das gleichzeitig an der Gesammtheit begangen wird. (Anhaltender Beifall.) Sehen wir es doch hier im Herzen des Eeiches, in Wien — wo fast 9 Percent der Bevölkerung aus unseren Glaubensgenossen bestehen, dass dieselben mit einem Placet der Behörden wissentlich der grössten Willkür communaler Autonomie preisgegeben wurden. In solchen Zeiten erfordert die Abwehr jener niedrigen Angriffe, die wir zu erdulden haben, eine ununterbrochene, energische, zähe Thätigkeit, umsomehr, als wir nicht nur mit schlechten, sondern ebenso mit beschränkten Individuen, selbst in den angeblich geistig höher stehenden Schichten, zu thun haben, die nicht einmal davor zurückschrecken, unserem Situs selbst den Menschenmord und dergl. als Attribut zu imputieren, während wir andererseits zusehen müssen, dass der staatliche Arm zu schwach ist, um zu verhüten, dass im Osten des Eeiches Menschenraub von fanatischen Seelenfängern, ja selbst von Organen der katholischen Kirche inmitten unserer Glaubensgenossen thatsächlich begangen wird. Diese uns aufgedrungene Abwehr erfordert daher eine festgefügte, stets functio?iierende Organisation, die die „Union" im Eahmen des Eechtsschutzbureaus errichtet hat und deren Schaffung umsomehr bedingt war, als die Cidtusgemeinden, deren statutarischer Zweck einzig und allein der Befriedigung der religiösen Bedürfnisse der localen Mitglieder gilt, weder einzeln noch im Bunde berechtigt sind, über diesen rein rituellen Eahmen hinauszugehen. Gewiss wäre es weit besser gewesen, seinerzeit bei der Schaffung des Gesetzes bezüglich der äusseren Eechtsverhältnisse der Israeliten in Ergänzung des den Cultusgemeinden bestimmten Wirkungskreises eine Instanz zu ■ schaffen, die der Gesammtheit der Cultusgemeinden vorgesetzt wäre, ähnlich wie es das französische Consistorialsystem ist, und die zur Vertretung der Juden nach aussen und innen gesetzlich berechtigt wäre. Würde eine solche Instanz bestehen, dann würden wir wohl — meine sehr geehrten Herren — mit Freuden unsere Mandate in die Hände jener Behörde legen, bis dahin erachten wir uns als solche berufen und fühlen uns verpflichtet, die Eeehte unserer Glaubensgenossen jederzeit und überall zu vertreten. Soweit es an mir liegt, verspreche ich, Sie mit Einsetzung meiner vollen Person und mit Hintansetzung aller meiner sonstigen Interessen zu unterstützen, wie ich dies als meine selbstverständliche, Pflicht erachte. Denn wer das Vertrauen geniesst, im Namen der heiligsten Eeehte seiner Mandanten in die Schranken treten zu dürfen, den darf wahrlich keine andere wie immer geartete