Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 13 (1901)
- Issue
- 10 (10.1901)
- Date
- 1901-10-01
- Page
- Seite 12 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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habe, „das Mädchen ist schlagfertig l", sondern dass sie noch hinzugefügt habe, „diegibt auf ein Wort zehnzurüc k". Hierüber beantragte er die Einvernahme des Gatten der Klägerin, die bereits in erster Instanz als Zeuge unter Eid ausgesagt hat. In einer so kritischen Zeit wie heute, wo ein Wort manchmal das Schicksal einer ganzen Familie entscheiden kann, sei es Pflicht Aller, die Wahrheit zu ergründen. Die Lobert sei ein 13jähriges Mädchen, die zudem kein Wort deutsch versteht. Der Ausdruck „schlachtfertig" passe gar nicht in den Gedankengang und entspreche auch nicht dem Sprachgebrauch. Der Angeklagte hätte sich doch früher genau informieren sollen, ehe er derartig schwere Beschuldigungen vorbringe. Es sei Aufgabe des hohen Gerichtes, in solchen Fällen den gesetzlichen Schutz in dem weitesten Umfage zu gewähren; er hoffe zuversichtlich auf Aufhebung des Freispruches. Dr. Pevny bekämpft den Antrag Dr. Bendieners auf Einvernahme des Emil Stiastny und sucht auch sonst die Unschuld seines Clienten darzuthun; derselbe habe das Gerücht nicht verbreitet, sondern nur dem Abeles gegenüber davon gesprochen. Der Gendarm habe ihn um den Vorfall befragt. Der Gerichtshof beschloss jedoch, den Gatten der Stiastny unter Hinweis auf seinen bereits abgelegten Eid einzuvernehmen, und der Zeuge bestätigte, dass thatsächlich die Aeusserung in dem Sinne gefallen sei: „Das Mädchen ist schlagfertig; sie gibt aufeinWort zehn zuriie k". Dr. Pevny beantragte hierauf die Vorladung der beiden Mädchen und der anderen Zeugen, welchem Antrag der Gerichtshof stattgab und infolge dessen die Verhandlung vertagte. Am v2<>. September wurde die Appellverhandlung durchgeführt. Das Appellgericht bestätigte das Urtheil und hob in der Begründung hervor, dass es erwiesen sei. dass Frau Stiassny nur den Ausdruck ..s c h 1 a g f e r t i g:* gebraucht habe. Es sei dies umsomehr anzunehmen, als „schlagfertig14 kein Ausdruck des täglichen Sprachgebrauches ist. Diese Feststellung war jedoch für das Urtheil nicht massgebend. Es ist gleichgiltig. ob der Ausdruck gefallen ist. Da es sich um die Beleidigung durch Weiterverbreitung eines Gerüchtes handelte, konnte der Angeklagte als Vater wohl annehmen, dass ihn seine Tochter richtig unterrichtet habe. * * Vor einem halben Jahre richtete der Herausgeber einer Wiener Zeitungscorrespondenz an hervorragende Gelehrte Europas eine Rundfrage betreffs ihrer Ansicht über den Ritualmord. Eine Anzahl der an ihn gelangten Antworten wurde damals veröffentlicht. Unter den nachträglich eingelaufenen Antworten befindet sich diejenige des Professors Eduard v. Hartmann. Der berühmte Philosoph des Unbewussten. dem Voreingenommenheit zugunsten der Juden nicht nachzusagen ist — ein Buch von ihm prangt sogar in dem Verzeichnisse der in dem Antisemitenkatechismus empfohlenen Schriften — weist es unbedingt zurück, dass das Judenthum als solches verantwortlich gemacht werden könne, wenn abergläubische Juden im Widerspruche mit dem Geiste und Gesetzesbuchstaben ihrer Religion Blutthaten der gedachten Art begiengen. was nicht von vorneherein für unmöglich zu erklären sei. Am Schlüsse des Schreibens heisst es :