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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1901-10-01 · 10 (10.1901) · p. Seite 11

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
13 (1901)
Issue
10 (10.1901)
Date
1901-10-01
Page
Seite 11 (sequence 11)
Language
German
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stand dos Mädchens untersuchen zu lassen. Das gerichtsärztliche Gutachten führt aus, dass Marie Obermann an Hysterie und an einer bedeutenden Schwächung in intellektueller Beziehung leidet, dass dieser Zustand grossen Einfluss auf ihr Vorstellungs- und Reproduetionsvermögen ausübt. Die Labilität ihrer Geistesthätigkeit ist eine bedeutende und man kann daher die Möglichkeit nicht ausschliessen, dass die Angabe der Obermann ein Product ihres durch krankhafte Zustände beeinflussten Charakters ist, wobei leicht eine Handlung oder Empfindung verworren aufgefasst wird. Dr. Ben dien er ergriff nach Verlesung dieses Pareres das AYort, um zu erklären: Obwohl das ürtheil der ersten Instanz vollständig unbegründet ist, denn die decidierten Angaben der Frau Ottilie Winternitz, ihr Mann sei an dem Tage überhaupt nicht im Laden gewesen, sondern krank im Bette gelegen, widersprechen den Angaben des Mädchens direct; obzwar weiter der ganze Vorfall durch die Aussage jener Zeugin, die im Local sozusagen als rettender Engel erschienen sein soll, nach ihrer Aussage gar nicht dort war, als nichtexistent hingestellt wird, und obzwar ferner die Angaben des Mädchens schon deshalb unglaubwürdig sein müssen, weil sie auch schon früher einmal ihren Dienstherrn fälschlich beschuldigt hatte, er wolle sie mit Knödeln vergiften, ziehe er doch die Berufung zurück. Er thue es deshalb, weil das ärztliche Gutachten besser als jede Zeugenaussage es vermöchte, nachweist, dass das A u ff assungsver mögen der Geklagten ein geschwächtes ist und ihr Zustand ihre Handlungen und Empfindungen in verworrener Darstellung erscheinen lassen kann. Man habe es also in diesem Falle zweifellos mit e i n e r Kranken zu thun. Grosse Aehnlichkeit mit dem ersten weist auch der zweite zur Verhandlung gelangte Fall auf. Anfangs Mai 1. J. erschienen im Geschäftslocale des Emil S t i a s t n y in Schwarzkosteletz zwei Mädchen, und zwar die 13järige Leopoldine Lobert und die 15jährige Emilie H y n e k, Tochter des Schneidermeisters Johann H y n e k. Anlässlich mehrerer Bemerkungen eines im Laden anwesenden Herrn, dass die Hynek bereits so stark entwickelt sei, dass sie bald heiraten könne, gab diese rasche Antworten, und Frau Stiastny meinte mit Bezug hierauf: „Das Mädchen ist schlagfertig." Bald darauf durchlief die ganze Stadt die Nachricht, die Stiastny hätte sich geäussert, die Hynek sei „s c h 1 a c h t f e r t i g". Es entstand eine erregte Stimmung im Ort, in der Schule wurde den Mädchen bedeutet, es solle keine mehr zu Stiastny kaufen gehen (!), kurz, der Vorfall wurde allgemein in einer für Frau Stiastny beleidigenden Weise besprochen. Als der Vater des Mädchens auch einem gewissen A b e 1 e s und dem Gendarmen davon Mittheilung machte, sah sich die Stiastny gezwungen, gegen Hynek klagbar aufzutreten. Obgleich zwei Zeugen unter Eid bestätigte!1, der Ausdruck habe gelautet „schlagfertig", blieben beide Mädchen dabei, er habe „schlachtfertig" gelautet, und so wurde Hynek in erster Instanz freigesprochen. Bei der Berufungsverhandlung bemerkte der Vertreter der Frau Stiastny, Dr. Bendiener, zunächst, dass seine Clientin sich in ihrer Aeusseruno* nicht allein auf den Satz beschri^kt

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