Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 13 (1901)
- Issue
- 10 (10.1901)
- Date
- 1901-10-01
- Page
- Seite 10 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/9756662-9602173-9602349--0188-9602359- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
— 10 — unerhörter Weise verhöhnt und gelästert wurde. Der Wiener Staatsanwalt hat diesen Artikel wohl confisciert, aber nur in jenen Stellen, wo die auch den Christen gemeinsamen zehn Gebote verhöhnt wurden. Die Beschimpfung des „Judengottes'' blieb unbeanstandet. Wir haben gegen diese merkwürdige Differenzierung zwischen den religiösen Empfindungen der Juden und Christen beim Justizminister mündlich energische Beschwerde erhoben und hoffen nach den in der betreffenden Unterredung gefallenen Äusserungen Sr. Excellenz, dass Herr B o b i e s über seine Pflicht, auch der jüdischen Religion den gesetzlichen Schutz, zutheil werden zu lassen, gründlich belehrt werden wird. Die Blutlüge. Vor einem Berufungssenate des Prager Landesgerichtes/ dem OLGE. Babor präsidierte, fanden am 4. September zwei interessante Verhandlungen statt, deren Inhalt besser als alles andere beweist, wiees heutzutage nur eines achtlos hingeworfenen, falsch oder böswillig aufgefassten Wortes oder der Aeusserung eines später als geistig belltet erkannten Mädchens bedarf, um tief bedauerliche sociale Erscheinungen heraufzubeschwören, die unser Jahrhundert längst überwunden glaubte. Die erste Verhandlung betraf einen Vorfall, der sich vor einiger Zeit in dem Geschäftsladen des Kaufmannes Philipp W internit z in Eewnitz abgespielt haben soll. Marie Obermann, ein ärmlich gekleidetes Mädchen von kleiner Statur, war von Philipp W internitz in Eewnitz wegen Ehrenbeleidigung geklagt worden, weil sie über den Kläger und seine Gattin erzählt hatte, sie sei, als sie am Gründonnerstag in den Laden, des Klägers kam, um ein Paar Strümpfe zu kaufen, von dessen Frau ergriffen und nach rückwärts geschoben worden. In demselben Momente sei in der Thür Herr Winternitz erschienen. Herr Winternitz soll hohe Stiefeln getragen und in deren Schaft ein Messer stecken gehabt haben. Das Mädchen habe nun geschrien und mit den Fäusten an die Thür gesehlagen. In diesem Augenblick habe eine junge Frau von aussen in den Laden eintreten wollen, worauf Winternitz die Thür geöffnet und sie hinausgelassen habe. Infolge dieser Angaben wurde gegen die Eheleute Winternitz die Untersuchung eingeleitet, jedoch gänzlich e i n g estellt, nachdem erhoben worden war, dass das Mädchen von dem Vorfall nicht ein m a 1 i h r e m e i g e n e n 0 n k e 1, der dort Wachmann ist und gleich neben dem Laden des Winternitz wohnt, Mittheilung gemacht hat, und weil weiter die Frau, welche in das Geschäftslocal eingetreten sein soll, wodurch die Obermann befreit wurde, davon gar nie h t s w u s s t e und angegeben hatte, sie kenne die Obermann überhaupt nicht. In der erstinstanzlichen Verhandlung wurde jedoch die Obermann freigesprochen, weil das Gericht annahm, der wahre Sachverhalt sei nicht richtigzustellen, da keine Zeugen anwesend waren. Dagegen wurde Berufung eingelegt, und bei der ersten Verhandlung am 3. August beschloss der Gerichtshof, den geistigen Zu-