Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 13 (1901)
- Issue
- 10 (10.1901)
- Date
- 1901-10-01
- Page
- Seite 9 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/9756662-9602173-9602349--0187-9602358- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
ihren religiösen Anschauungen und Interessen gar nichts zu thun haben, zu feindseligen Parteiungen zwischen den Einwohnern dieses Staates Anlass geboten werde. Nach einer Plenarentscheidung desselben Obersten Gerichtshofes vom 27. October 1896 ist der Boycott als „Feindseligkeit" im Sinne des § 302 St.-G. anzusehen. Obwohl in diesen Judicaten des höchsten Tribunals eine genaue Richtschnur für die Anwendung des § 302 St.-G. gegeben erscheint, darf doch die antisemitische Presse noch immer ungestraft zur Boycottierung jüdischer Geschäftsleute, zur Scheidung der Confessionen auf wirtschaftlichem Gebiete aufreizen und durch die Beschuldigung unehrenhafter Handlungen oder Gesinnungen zu Hass und Verachtung gegen die Angehörigen der jüdischen Religionsgenossenschaft, respective gegen eine einzelne Ciasse von Staatsbürgern auffordern. In überaus markanter und gehässiger Weise geschieht dies in dem beiliegenden Artikel der „Linzer Montagspost" vom 9. September d. J. Es wird darin den jüdischen Kaufieuten von Linz nicht nur eine specifisch „jüdische Geschäftsmache14, ferner Rücksichtslosigkeit, Selbstsucht und Unverschämtheit gegenüber dem Publicum und den Concurrenten nachgesagt, sie werden auch mit dem Worte „Judenfrechlinge" beschimpft und als Gesetzesübertreter verleumdet. Ja es werden sogar 10 jüdische Geschäftsinhaber namentlich angeführt, auf welche die Leser jenes Blattes alle oben angeführten Beschuldigungen direct beziehen müssen. Wir erheben vor Eurer Excellenz Beschwerde darüber, dass die k. k. Staatsanwaltschaft Linz solche Verhetzungen duldet, ohne dagegen die gesetzlichen Bestimmungen über das objective Verfahren anzuwenden. Wenn schon die k. k. Staatsbehörde von der subjectiven Verfolgung eines durch die Presse begangenen Delictes, vielleicht in Befürchtung eines freisprechenden Y^erdictes Jder Geschwornen, Abstand nimmt, so müsste sie von dem Rechte der objectiven Verfolgung umsomehr Gebrauch machen, als die stillschweigende Duldung derartiger Aufreizungen bei der gesetzesunkundigen Menge die Meinung erwecken muss, als ob die Beschimpfung, Boycottierung und Verleumdung jüdischer Staatsbürger und insbesondere jüdischer Geschäftsieute der Sanction des Strafgesetzes nicht unterliege. Die ehrfuchtsvoll Gefertigten richten daher an Eure Excellenz die Bitte, Eure Excellenz geruhen im Sinne der eingangs erwähnten oberstgerichtlichen Entscheidung die k. u. k. Staatsanwaltschaft Linz anzuweisen, in künftigen gleichartigen Fällen das Gesetz zur Anwendung zu bringen, die schädlichen Wirkungen des beiliegenden Artikels aber auch durch dessen nachträgliche Beschlagnahme nach Möglichkeit zu paralysieren und damit zu bekunden, dass nicht jeder Schimpf und Unglimpf gegen uns Juden, die ihre staatsbürgerlichen Pflichten mit aller patriotischen Hingebung erfüllen, straflos gestattet sei. Linz, am 25. September 1901. * (Folgen die Unterschriften.) Die Beschwerde wurde am 28. September vom Leiter unseres Rechtsschutz-Bureaus dem Justizminister persönlich überreicht. Seine Excellenz sagte die Erfüllung der darin ausgesprochenen Bitte zu. Was der Wiener Staatsanwalt nicht confisciert! In der letzten Nummer der „Unverfälschten Deutschen Worte" •erschien ein Artikel, in welchem der jüdische Gottesbegriff in geradezu