Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 13 (1901)
- Issue
- 10 (10.1901)
- Date
- 1901-10-01
- Page
- Seite 8 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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artiger Karten besitze. Ausserdem wurde Martiny wegen § 23 Pressgesetzes angeklagt. Während die Prager Handelskammer im Sinne der Anzeige das Gutachten abgab, erklärte sich die Budweiser Handelskammer dafür, dass der Verkauf von Ansichtskarten dem Papierhändler gestattet sein müsse. Martin y wurde sowohl in erster, als auch nach eingelegter Berufung in zweiter Instanz freigesprochen, indem das Gericht annahm, d a s s Karten dieser Tendenz ebensogut einem öffentlichen Bedürfnisse entsprechen, wie die Karten mit Ansichten. Mittheilungen der „Oesterr.-Israelit. Union". Wir machen die geehrten Mitglieder auf die unserer heutiger* Nummer beiliegende Einladung zu der am 12. October abends im Restaurant Khuner, I., Adlergasse 6, stattfindenden äusserer d e n 1 i c h e n General -V ersamlung, in welcher die Neuwahl des Präsidenten vorgenommen ward, besonders aufmerksam. * Wanderversammlungen der „Union". Im Monate September hat der Leiter unseres Rechtsschutz-Bureaus Herr Siegfried Fleischer in Gewitsch, Z w i 11 a u? G a y av VV a g s t a d t, Wiener-Neustadt und T u 1 i n—K losterneuburg Wanderversammlungen abgehalten und mit den Glaubensgenossen in Olmütz und Prossnitz persönliche Fühlung genommen. Aus unserem Rechtsschutz-und Abwehr-Bureau. Hetze gegen jüdische Geschäftsleute. In der „Linzer Montagspost" vom 9. September d. J. erschien ein Artikel, in welchem die jüdischen Geschäftsleute Benesch' Münchengrätzer,Kurtz,Lebowitsch, S p i r a, Hartmann, Schüller, Jaques Pollak. Töpfer, Pinschof & Comp, beschimpft und verleumdet wurden. Die genannten Geschäftsleute haben nun durch die „Oesterreichisch - Israelitische Union* dem Herren Justizminister folgende Beschwerde, die auch vom Vorstande der Israelitischen Cultusgemeinde Linz unterfertigt wurde, überreichen, lassen: „Euer Excellenz! In einer oberstgerichtlichen Entscheidung, welche anlässlich der Vertheilung einer Hetzschrift durch den Pfarrer Ignaz \Y o j s in Trzebinia ei flössen ist, wird ausdrücklich Detont, dass der Friede im Staate zwischen allen Interessengruppen volle Neutralität verlange; was hinter dieser Grenzlinie zurückbleibe, sei „Feindseligkeit" im Sinne des § 302 Str.-G. Es wird in der angezogenen Entscheidung ferner ausgesprochen, dass durch die angestrebte Scheidung der Confessionen auf Gebieten, die mit