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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1901-10-01 · 10 (10.1901) · p. Seite 7

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
13 (1901)
Issue
10 (10.1901)
Date
1901-10-01
Page
Seite 7 (sequence 7)
Language
German
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aufnähme zur V e r u r t h e i 1 u n g des Angeklagte n gekommen, aber er hat — in Abweichung von der Anklage — ihn nicht der Beschimpfung von Einrichtungen der jüdischen Beligions-Gesellschaft, sondern der Beschimpfung einer i m I blande m i t G orporationsrechten ausgestatteten Beligionsge- Seilschaft selbst für schuldig befunden. Der Angeklagte hat zum Ausdruck gebracht, dass der Eitualmord eine durch die religiösen Vorschriften bestimmte Einrichtung der jüdischen Eeligionsgesellschaft sei und diese dadurch beschimpft. Wäre die Behauptung des Angeklagten wahr, dass der Blutmord existiert, so würde der Angeklagte strafrechtlich nicht verantwortlich sein. Der Gerichtshof hat aber keinerlei Zweifel gehegt an der Eichtigkeit der hier abgegebenen beiden Gutachten, inbesondere des Prof. Dr. Strack, und es für erwiesen angesehen, dass in der jüdischen Eeligionsgesellschaft der Eitualmord nirgends vorgeschrieben ist. Der Angeklagte hat sicher das Bewusstsein der Beschimpfung gehabt und war deshalb wegen Vergehens gegen § 166 St.-G.-B. (nicht aber wegen Vergehens gegen § 130) und ausserdem wegen Uebertretung der Press- Vorschriften zu bestrafen. Bei der Abmessung der Strafe ist berücksichtigt, dass der Angeklagte wegen Beleidigung mit 3 Monaten Gefängnis vorbestraft ist, ferner die ganze Art und Weise seines Vorgehens, die ein strengeStrafe verdiene. Es sei etwas ganz anderes, wenn die Frage des Eitualmordes wissenschaftlich erörtert werde, als hier durch Postkarten. Der Gerichtshof hat den Angeklagten zu 6 Monaten Gefängnis verurtheilt. Auch in Oesterreich besteht eine strafgesetzliche Bestimmung, durch welche die Lehren, Gebräuche oder Einrichtungen einer im Staate gesetzlich anerkannten Eeligionsgesellschaft vor Verspottung oder Herabwürdigung geschützt werden. Trotzdem ist bei uns der Handel mit Schächt-Postkarten massenhaft betrieben worden und die Staatsanwaltschaften gehen in der Verfolgung von Eitualmord-Hetzereien noch vielfach sehr lässig vor. — Als Pendant zu obiger Gerichtsverhandlung empfehlen wir dem Justizminister Baron Spens- Booden den nachfolgenden Bericht zur Beachtung: In B e c h y n bei Tabor stellte der Papierhändler Josef M a r t i n y Ansichtskarten aus, auf denen der czechische „Antisemitengrus s" und die „zehn Gebote eines An tisemite n", wie sie durch die Breznovsky'sche Interpellation bekannt sind, aufgedruckt waren. Die jüdischen Kaufleute des Ortes wendeten sich hierauf an die Bezirkshauptmannschaft mit einer Eingabe, in welcher ausgeführt wurde, dass der Papierhändler nicht das Eecht habe, diese Karten auszuhängen, weil dadurch eine Beleidigung der jüdischem Eeligion verbunden sei, und der Inhalt überdies das Volk aufreize. Die Bezirkshauptmannschaft trat den Act der Staatsanwaltschaft in Tabor ab, die sich wiederum um ein Gutachten an die Handelskammern von Budweis und Prag (!) wendete, die ausführen sollten, ob Martiny nach § 38 Gewerbegesetzes neben dem Verkaufe von Schulbüchern und Kalendern auch das Eecht zum Vertriebe der-

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